TE UVS Tirol 2004/10/29 2004/17/126-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.10.2004
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn K.-H. R., 6020 Innsbruck, vertreten durch RA Mag. B. P., 6290 Mayrhofen, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 07.05.2004, Zahl S-7057/04, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00 auf Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) herabgesetzt wird.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG werden die Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens mit Euro 100,00 (10 Prozent der verhängten Strafe) neu bemessen.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Sie haben am 07.04.2004 um 15.30 Uhr in Innsbruck, Viktor-Franz-Hess-Straße Höhe Haus Nr. 22, Fahrtrichtung Süden, den PKW XY ohne im Besitz einer hierfür erforderlichen Lenkberechtigung gelenkt, da Ihnen diese entzogen wurde.?

 

Dem Beschuldigten wurde eine Übertretung nach § 1 Abs 3 FSG zur Last gelegt und wurde ihm gemäß § 37 Abs 4 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens aufgetragen.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte zunächst Berufung erhoben und diese Berufung dann in der Verhandlung auf die Höhe der Strafe eingeschränkt. Somit ist der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen.

 

§ 37 Abs 4 FSG normiert eine Mindeststrafe von Euro 726,00 für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl 1) die Lenkberechtigung entzogen wurde.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Berufungswerber ist derzeit ohne jedes Einkommen. Er hat in seiner Einvernahme geltend gemacht, arbeitslos zu sein, jedoch aufgrund seiner fristlosen Entlassung kein Arbeitslosengeld zu beziehen. Er bezieht derzeit auch keinen Notstand. Trotz Berücksichtigung einer Vorstrafe war aufgrund der schlechten finanziellen Verhältnisse die Geldstrafe auf Euro 1.000,00 zu reduzieren.

 

Der Berufungswerber wird darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit hat, bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck hinsichtlich Begleichung seiner Strafe wegen seiner tristen finanziellen Situation um Ratenzahlungen ansuchen zu können.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Berufungswerber, derzeit, ohne, Einkommen, Berücksichtigung, einer, Vorstrafe, Geldstrafe, zu, reduzieren
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten