Mit dem im Spruch: genannten Bescheid wurde unter
Spruch: I. gemäß §§ 24 Abs 1, 3 Abs 1 Z 2 und 3, 7 Abs 1 und 3 und 25 Abs 1 und 3 FSG Herrn H St, geb. am, wohnhaft in A, Pb, die Erlaubnis zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen (Gruppen) A, B, C, E und F, erteilt mit Führerschein der Bezirkshauptmannschaft W vom 24.03.1992, Zahl: 199, auf die Dauer von drei Monaten, gerechnet vom Tage der vorläufigen Führerscheinabnahme an (das ist bis einschließlich 03.08.2012) mangels Verkehrszuverläs... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne erforderliche Lenkberechtigung war in folgendem Fall gemäß § 5 Abs 2 VStG wegen eines von der Führerscheinbehörde verursachten Rechtsirrtums entschuldigt, weshalb es auch keinen Rechtsgrund für eine Verlängerung der Entziehung der Lenkberechtigung wegen neuerlicher mangelnder Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 Abs 3 Z 6 FSG darstellte: Dem Berufungswerber war die Lenkberechtigung für sechs Wochen mit dem Hinweis entzogen worden, dass die Entz... mehr lesen...
Mit dem, im Spruch: zitierten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 18.11.2010 wurde dem Berufungswerber zu Spruchpunkt 1.) zur Last gelegt, er habe am 01.10.2010 um 13.40 Uhr in der Gemeinde Seiersberg, Maria Pfeiffer Straße 8, auf der L 323 das Leichtmotorrad mit dem amtlichen Kennzeichen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne erforderliche gültige Lenkberechtigung ist nach § 1 Abs 3 FSG verboten und der (maximale) Strafrahmen in § 37 Abs 1 FSG festgelegt. Die Bestimmung des § 37 Abs 4 Z 1 FSG bildet dazu eine bloße Strafsanktionsnorm, da darin lediglich die Verhängung einer Mindeststrafe von ? 726,00 vorgesehen ist, wenn ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt wird. Sie ist somit kein selbständiger Straftatbestand, weshalb sie bei einem Lenke... mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberwart (im Folgenden BH) vom 26.06.2008, Zl. 300-2462-2008, wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 10.05.2008 um 09.50 Uhr im Ortsgebiet ***, Höhe Haus Nr. **, ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt, zu sein, da ihm diese von der... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber hat nach dem Entzug der österreichischen Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit innerhalb der Sperrfrist eine Lenkberechtigung in Ungarn erworben. Von der Bezirkshauptmannschaft wurde weder ein Lenkverbot in Anwendung des § 30 Abs. 1 FSG noch eine Entziehung dieser Lenkberechtigung nach § 30 Abs. 3 leg. cit. ausgesprochen, sodass die in Ungarn ausgestellte Lenkberechtigung gültig war und keine Übertretung nach § 1 Abs. 3 iVm § 37 Abs. 1 un... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte lenkte zum Tatzeitpunkt einen Lkw der Klasse N1 (§ 3 Abs 1 Z 2.2.1. KFG) mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von 3.500 kg. Mit dem Fahrzeug wurden einige Wasserkanister befördert, wodurch das zulässige Gesamtgewicht überschritten wurde. Auf Grund einer Kontrolle wurde dann Wasser abgelassen, um das Gewicht zu reduzieren. Nach dieser Gewichtsreduktion konnte der Lenker seine Fahrt fortsetzen. Bei diesem Sachverhalt hat der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt kei... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Josefstadt für die Bezirke 7, 8 und 9, vom 26.11.2007 wurde der Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, er habe am 15.9.2007 um 23:22 Uhr in Wien, R-platz Kreuzung U-straße das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-65 gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen inländischen Lenkberechtigung der Klasse B zum Lenken des gegenständlichen Fahrzeuges gewesen sei. Der Bw habe dadurch § 1 Abs 3 des Führersche... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Meldungsleger ist offenbar davon ausgegangen, dass der ihm vorgewiesene deutsche Führerschein des Besch. diesen nicht dazu berechtige, in Österreich ein Fahrzeug zu lenken, weil dieser zuvor schon mehrmals wegen Übertretungen des § 1 Abs 3 FSG 1997 bestraft worden ist und ein vom Besch. in Österreich gestellter Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung wohl abschlägig beschieden worden wäre. Damit hat der Meldungsleger aber die Rechtslage verkannt, lässt sich doch für die... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit einer Lasermessung kann eine bestimmte Bauartgeschwindigkeit nicht als ausreichend schlüssig nachgewiesen gelten, wenn ein nachfolgend erstelltes Gutachten das "Lasermessergebnis" klar widerlegt. Schlagworte Lasermessung, Beweiswert, technisches Gutachten mehr lesen...
1. Die Bundespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Ottakring für die Bezirke 16 und 17, erkannte den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 3.7.2007 schuldig, er habe am 13.2.2007 um 21.05 Uhr in Wien, A-zeile das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-13 gelenkt, somit in Betrieb gehabt, obwohl ihm die von der Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die dieses Kraftfahrzeug falle, entzogen worden sei. Wegen Verletzung des § 1 Abs 3 FSG iVm § 37 Abs... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist die bescheidmäßige Entziehungsdauer abgelaufen und die Lenkberechtigung erloschen (§ 27 Abs 1 Z 1 FSG), so ist ein späterer Verstoß gegen § 1 Abs 3 FSG nicht mehr der Strafsanktionsnorm des § 37 Abs 4 Z 1 FSG (Lenken, ?obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde?), sondern jener des § 37 Abs 3 Z 1 FSG (besitzt ?überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen?) zu unterstellen. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: 1. Sie lenkten am 16.04.2007, um 17:55 Uhr, den LKW, Opel, Kz: XY, in Waidring, Dorfstraße, vor de Kreuzung West, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und verursachten einen Verkehrsunfall mit Sachschaden Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,22 mg/l. 2. Sie haben bei dem Verkehrsunfall mit Sachschaden Einrichtungen zur Reg... mehr lesen...
Begründung: : Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt: ?Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: 27.11.2005, 21:18 Uhr Ort der Begehung: Straßwalchen, Salzburger Straße auf Höhe Nr.13 Fahrzeug: KFZ, BR-.. (A) Sie haben ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Kraftfahrzeug fällt (Klasse B), zu sein. Sie sind überhaupt nicht im Bes... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Lenken eines Kraftfahrzeuges nur mit einem Nicht-EWR-Führerschein durch eine Person mit Wohnsitz in Österreich seit mehr als sechs Monaten stellt zwar eine Übertretung des Lenkens ohne gültige Lenkberechtigung gemäß § 1 Abs 3 FSG dar, in diesem Sonderfall ist gemäß § 23 Abs 1 letzter Satz FSG allerdings nicht der Strafrahmen des § 37 Abs 3 FSG (Mindeststrafe ? 363), sondern nur der Strafrahmen des § 37 Abs 1 FSG (Mindeststrafe ? 36) anzuwenden (siehe auch Grundtner-Pürstl, ... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 20.03.2006, 11.00 Uhr Tatort: Haiming, auf der Ötztaler Straße B-186, bei km 2,200 ? Bereich Bushaltestelle in Ambach (talauswärts gesehen) Fahrzeug: Lastkraftwagen N2, XY Der Beschuldigte, S. W., geb XY, wohnhaft in L., XY-Straße 98b, hat das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von de... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber folgendes vorgeworfen: ?1. Sie lenkten am 18.08.2004, um 11.50 Uhr, den PKW, Suzuki, Kz.: XY, in Jochberg, Interessentschaftsweg Kaseregg, zwischen Josef-Kreidl-Hütte und Abzweigung Lahneringweg, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,8 Promille) und verursachten einen Verkehrsunfall mit Sachschaden. 2. Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Bestimmung des § 37 Abs 3 Z 1 FSG handelt es sich nicht lediglich um eine Strafsanktionsnorm, sondern auch um eine Übertretungsnorm. Der typische Unrechtsgehalt der vom § 37 Abs 3 Z 1 erfassten Verhaltensweise ist höher als jener der vom § 37 Abs 1 in Verbindung mit § 1 Abs 3 FSG erfassten Verhaltensweise; dies findet ua im höheren Strafrahmen seinen Niederschlag. Das qualifizierende Merkmale des § 37 Abs 3 Z 1 ("der Lenker besitzt überhaupt keine gültige Klasse von Len... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis zu S-12.669/04 wurde dem Beschuldigten nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben am 08.06.2004 um 11.50 Uhr in Schönberg im Stubaital auf der A 13 StrKm 10.800 den PKW XY ohne im Besitze einer hiefür erforderlichen Lenkberechtigung gelenkt.? Dem Beschuldigten wurde demnach eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs3 FSG zur Last gelegt und wurde über ihn gemäß § 37 Abs 1 und Abs 3 FSG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 (Ersatzfreih... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 17.11.2004 um 22.40 Uhr in Wien, R-zeile, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-62 gelenkt, 1.) obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe und der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,42 mg/l aufgewiesen habe, somit 0,40 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,60 mg/l und 2.) ohne im Besitz einer gültigen ? für die Klasse oder Unterklasse, in die das Fahrzeug fällt ? Lenker... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Missachtung von Auflagen, die dem Inhaber einer Lenkerberechtigung erteilt wurden, ist rechtlich als Übertretung des § 8 Abs 4 FSG zu qualifizieren und kann verwaltungsstrafrechtlich gemäß § 37 Abs 1 und 6 FSG sanktioniert werden. Ein Verstoß gegen die Auflagen, die gemeinsam mit der Lenkerberechtigung erteilt wurden und die im Führerschein eingetragen waren, ändert nichts an der grundsätzlichen Gültigkeit der Lenkerberechtigung. Die Lenkerberechtigung ist nämlich als behör... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird ein Fahrzeug mittels Zugseil (Schleppseil) an ein anderes Kraftfahrzeug angehängt, so begründet allein die Zulassungsbesitzereigenschaft ? ein Lenken wurde nicht festgestellt ? die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit nach §§ 1 Abs. 3, 37 Abs. 2 Führerscheingesetz nicht. (Einstellung des Verfahrens) Schlagworte Fahrzeug, abgeschlepptes Fahrzeug, Führerschein, mangelnder Führerscheinbesitz, Zulassungsbesitzer, Lenkereigenschaft mehr lesen...
Rechtssatz: Ist der Beschuldigte nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug, welches er lenkte, gefallen ist, so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Der Hinweis auf einen französischen Führerschein schlägt nicht durch, da dieser aufgrund eines Sachverständigengutachtens als ?Totalfälschung" zu qualifizieren war. Schlagworte Führerschein, Führerscheinentzug, Nichtbesitz eines Führerscheines, au... mehr lesen...
Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: "Sie haben am 05.04.2002 um 21.30 Uhr in Wien, R-Straße in Fahrtrichtung M-Straße, Kreuzung mit der W-straße und der G-gasse als Lenker des Kfz W-84 1.) das Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer gültigen inländischen Lenkberechtigung der Klasse B waren. 2.) das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,93 mg Alkohol/pro 1 Liter Atemluft) gelenkt. 3.) ... . 4.) ... . 5) während der Dunkelh... mehr lesen...
Rechtssatz: Da das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand eine der Tatbestandsvoraussetzungen für die Verwirklichung des Vergehens des § 89 (81 Abs 1 Z 2) StGB darstellt, kann im Lichte der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl. EGMR Gradinger, Serie A-328-C) aber auch der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 14696/1996 aber auch etwa VfSlg. 15199/1998, VfSlg. 15293/1998 u.a.) kein Zweifel daran bestehen, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Dagegen liegt aus Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien in Fällen, in denen im Zuge einer Fahrt ohne für das gelenkte Kraftfahrzeug gültigen Lenkberechtigung der Tatbestand des Vergehens gemäß § 89 (81 Abs 1 Z 2) StGB verwirklicht wird, kein Fall einer Scheinkonkurrenz im Sinne der Ausführungen im bereits zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 14696/1996 vor und ist im Regelfall der Unrechts- und Schuldgehalt einer Übertretung des § 1 Abs 3 des FSG 19... mehr lesen...
Rechtssatz: Nicht jede Erörterung von Sachverhaltselementen im gerichtlichen Strafverfahren schließt eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung wegen einer durch diese verwirklichten Verwaltungsübertretung aus, sondern sind es nur die wesentlichen Gesichtspunkte, die zu einer gerichtlichen Verurteilung geführt haben, die nicht zum Gegenstand einer neuerlichen Strafverfolgung gemacht werden dürfen. mehr lesen...
Rechtssatz: Vorliegen eines Rechtsirrtums über Ablauf der Befristung der Lenkerberechtigung. Nach Vorlage der die Befristung aufhebenden Unterlage (arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung) bestehen keine nachteiligen Tatfolgen. Ausspruch einer Ermahnung nach § 21 VStG gerechtfertigt. mehr lesen...
Rechtssatz: Ist ein Führerscheinentzugsbescheid nach erfolgreicher Beschwerde beim VwGH zufolge Aufhebung durch den UVS nicht mehr existent, so ist ein gegen den Beschuldigten erlassenes Straferkenntnis, in welchem ihm das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung vorgeworfen wird, ebenso mit Ersatzbescheid zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft des Ersatzbescheides den Führerscheinentzug betreffend, das Lenken des... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat die Beschuldigte als Fahrzeuglenkerin gegen einen Führerscheinentzugsbescheid Vorstellung erhoben, so tritt der Bescheid dadurch nicht ?ex tunc", sondern mit Ablauf der für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens offengestandenen zweiwöchigen Frist außer Kraft. Daraus folgt, dass der am 19.2.2003 erlassene Führerscheinentzugsbescheid unabhängig davon, ob innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde oder nicht, zum Tat... mehr lesen...