Mit Straferkenntnis vom ** ** ****, Zl 3-*****-99 erkannte die Bezirkshauptmannschaft X die nunmehrige Berufungswerberin der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs 3, § 37 Abs 1 und Abs 3 Z 1, jeweils FSG schuldig, weil sie am ** ** ****, um 08,00 Uhr, im Gemeindegebiet Berg, Grenzkontrollstelle Berg, den PKW **-***** (SK) aufgrund einer von einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkerberechtigung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hatte, obwohl sie ihren Hauptwohnsitz in Ö... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird § 23 FSG vom Besitzer einer Lenkberechtigung aus einem Nicht-EWR-Staat nicht eingehalten, übertritt er § 1 Abs 4 zweiter Satz FSG und nicht § 1 Abs 3 FSG. mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Lenker, dessen Lenkberechtigung durch eine Befristung abgelaufen ist, ist berechtigt, in Österreich bis zu drei Monate nach Ablauf der Befristung ein Kraftfahrzeug dieser Klasse oder Unterklasse weiter zu lenken, wenn er den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung eingebracht hat; über die rechtzeitige Einbringung ist ihm von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß § 14 Abs. 1 Führerscheingesetz mit sich zu führen hat. ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber angelastet, am 5.5.1998 im angeführten Straßenbereich ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, obwohl ihm die Lenkberechtigung mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.6.1997, GZ: 11.1-787/96, entzogen worden war und somit eine Übertretung gemäß § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG begangen zu haben. Hiefür wurde gemäß § 37 Abs 4 Z 1 leg cit eine Geldstrafe von S 10.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhäng... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch wenn die Entziehung der Lenkberechtigung wegen kraftfahrspezifischer Leistungsmängel im Berufungsbescheid in eine bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen abgeändert wurde, bleibt das Lenken des betreffenden Kraftfahrzeuges während des Berufungsverfahrens nach § 1 Abs 3 FSG als Lenken ohne Lenkberechtigung strafbar, wenn die aufschiebende Wirkung der Berufung aberkannt worden war und die Beurteilung des Berufungswerbers als "bedingt geeignet" erst aufgrund des Umsta... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Kumulation einer Mehrzahl von Einzeltaten ist der Blick auf das Ergebnis der Gesamtstrafe zu richten. Dieser darf nicht ruinös sein. mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz in Laibach und nur seinen Zweitwohnsitz in Klagenfurt, so macht das Lenken eines inländischen Fahrzeuges mit dem slowenischen Führerschein im Inland keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung. (Einstellung des Verfahrens) Schlagworte Führerschein, slowenischer Führerschein, Zweitwohnsitz, ausländischer Hauptwohnsitz, inländisches Fahrzeug, Inländer, Lenker im Inland, ausländischer Führerschein mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn die Partei im Rahmen der Strafverhandlung nach Verkündung des Straferkenntnisses einen wirksamen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat, so ist eine nachträglich erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen. Schlagworte Berufung, Berufungsverzicht, Verhandlung, Straferkenntnis, Straferkenntnisverkündung, Rechtsmittelverzicht mehr lesen...
Rechtssatz: Nach Ansicht des Verwaltungssenates handelt es sich bei der Bestimmung des §37 Abs4 FSG nicht lediglich um eine Strafsanktionsnorm, sondern auch um eine Übertretungsnorm. Der typische Unrechtsgehalt der vom § 37 Abs 4 erfassten Verhaltensweise ist deutlich höher als jener der vom § 37 Abs 3 FSG erfassten Verhaltensweise; dies findet ua im höheren Strafrahmen seinen Niederschlag. Dieser Unrechtsgehalt einer Übertretung des § 37 Abs 4 wird durch Merkmale umschrieben, die auf eine... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 1 Abs.3 Führerscheingesetz - FSG, BGBl.I.Nr. 120/1997, ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den - hier nicht vorliegenden - Fällen des Abs.5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Auf Grund der Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte von über 3,5 t wäre hier demnach die Lenkberechtigung "B+E" erforderlich gewesen... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 1 Abs3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates ausgestellte Lenkberechtigung ist einer Lenkberechtigung gemäß § 1 Abs3 leg.cit gleichgestellt (§ 1 Abs4 FSG). Schon aus diesem Grunde muss nach dem Gesetzeswor... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 6.2.1998, um 15.30 Uhr, in Murau, vom Wohnhaus oder dem Gärtnereibetrieb, R-straße Nr. 3 oder 1, bis zu dem ca. 200 Meter entfernten Gasthof F, R-straße Nr. 9, und mindestens die gleiche Strecke zurück, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen MU-4IXA gelenkt, obwohl ihm die Lenkberechtigung mit dem im
Spruch: zitierten Bescheid entzogen worden sei. Wegen Verletzung der R... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Übertretung nach § 1 Abs 3 i.V.m. § 37 Abs 4 Z 1 FSG ist ausreichend umschrieben mit der Vorhaltung, dass ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug an einem bestimmtem Ort und zu einer bestimmten Zeit gelenkt wurde, obwohl die Lenkberechtigung mit dem im
Spruch: zitierten Bescheid entzogen worden war. Daher ist die ausgesprochene Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung kein wesentliches Tatbestandsmerkmal. Schlagworte Lenkberechtigung Entziehung lenken Tatbestandsmer... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin für schuldig erkannt, sie habe am 26 01 1999 um 20 30 Uhr im Gemeindegebiet von Siegendorf auf der B 16 bei Straßenkilometer 48,5 in Richtung Eisenstadt den LKW (höchstzulässiges Gesamtgewicht 2800 kg) mit dem ungarischen Kennzeichen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt und dabei den Anhänger (höchstzulässiges Gesamtgewicht 1000 kg) mit dem Kennzeichen gezogen, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten... mehr lesen...
Rechtssatz: Der erhöhte Strafsatz gemäß § 37 Abs 3 Z 1 FSG findet nur Anwendung, wenn ein Kraftfahrzeug ohne Lenkberechtigung gelenkt wird. Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges (für das der Lenker die Lenkberechtigung besitzt) und Ziehen eines Anhängers das Gewichtslimit des § 2 Abs2 Z 2 lit b FSG überschritten, ist die allgemeine Strafsanktionsnorm des § 37 Abs 1 FSG heranzuziehen. Schlagworte Lenken eines Kraftfahrzeuges; Anhänger; Strafsanktionsnorm mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 14.10.1998 um 15.15 Uhr im Gemeindegebiet G, auf der B 67, in Richtung L, Höhe Strkm. 92,8, als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen dieses gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse gewesen wäre und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Abs 1 FSG iVm. § 1 Abs 3 FSG begangen. Wegen diese... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Vorhaltung, einen PKW ohne Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse gelenkt zu haben, entspricht dann nicht den Tatbestandsmerkmalen des § 1 Abs 3 FSG, wenn dem Berufungswerber anzulasten gewesen wäre, daß er nicht die Lenkberechtigung der Klasse E für den gezogenen Anhänger gehabt hatte (kein leichter Anhänger im Sinne des § 2 Abs 1 Z 2 KFG). Zur Auswechslung dieser Tatbestandsmerkmale ist der UVS nicht berechtigt. Schlagworte Lenkberechtigung Kraftfa... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Berufungsfall ist der den Schuldsprüchen zugrunde gelegte Sachverhalt unstrittig; er wird als erwiesen und maßgebend auch für diese Entscheidung festgestellt. Die vom Berufungswerber eingewendete "Notsituation" entpuppt sich zufolge eigener Angaben als bloß dringliche Wahrnehmung eines Geschäftstermines, wobei der Beschuldigte sich nur deswegen zum Lenken des Pkw veranlaßt sah, weil die für ihn sonst als Chauffeurin fungierende Lebensgefährtin wegen Krankheit für die Hin- un... mehr lesen...
Rechtssatz: Beträgt die höchstens zulässige Gesamtmasse beider Fahrzeuge 4.150 kg (2.650 kg beim Zugfahrzeug und 1.500 kg beim Anhäger), so wurde der Umfang der vom Beschuldigten innegehabten Lenkerberechtigung der Klasse B überschritten. Um diese Kombination zu lenken, wäre zusätzlich zur Lenkerberechtigung der Klasse B eine Lenkerberechtigung der Klasse E notwendig gewesen. Für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit ist auf die zum Tatzeitpunkt aufrechten Zulassungsdaten abzustellen. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein wegen Beihilfe gemäß § 7 VStG 1991 verurteilendes Straferkenntnis hat in seinem § 44a lit a VStG 1991 betreffenden Spruchteil ua sowohl jene Tatumstände in konkretisierter Form zu umschreiben, welche eine Zuordnung der Tat des Haupttäters, zu der durch seine Tat verletzten Verwaltungsvorschriften ermöglichen, als auch jenes konkrete Verhalten des Beschuldigten darzustellen, durch das der Tatbestand der Beihilfe hiezu verwirklicht wird; dazu gehört der konkrete Tatvorwurf, d... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde dem Beschuldigten der Führerschein entzogen und lenkte er trotzdem ein Fahrzeug, welches den Ausnahmen nach § 1 Abs 5 Führerscheingesetz nicht entsprach, so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...