RS UVS Steiermark 2001/07/16 303.9-11/2001

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Veröffentlicht am 16.07.2001
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Rechtssatz

Eine mit Strafsanktion ausgestattete Anordnung eines Straßenaufsichtsorganes nach § 97 Abs 4 StVO liegt nicht vor, wenn ein Gendarmeriebeamter einer Person nach erfolgter Anhaltung das weitere Lenken eines Kraftfahrzeuges untersagt, weil diese Person nicht die erforderliche Lenkberechtigung besitzt. So stellt diese Anordnung lediglich ein Aufmerksammachen auf ein gesetzliches Verbot dar, und somit kein selbständiges Verbot nach § 97 Abs 4 StVO. Ihre Zuwiderhandlung ist daher lediglich als neuerliches verbotenes Lenken ohne Lenkberechtigung zu werten, das eine zweite Übertretung nach § 1 Abs 3 FSG bildet (VwGH 24.5.1989, 88/03/0078). So sollte die Anordnung nicht einen gegenwärtigen gesetzwidrigen Zustand beenden, sondern nur einen zukünftigen Gesetzesverstoß verhindern. Auch der gesetzwidrige Zustand des Lenken ohne Lenkberechtigung war bereits durch die Anhaltung und nicht erst durch das Untersagen des Weiterlenkens vorläufig beendet worden.

Schlagworte
Anordnung Straßenaufsichtsorgan normative Wirkung lenken Lenkberechtigung Kumulation
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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