Hinsichtlich der Anzahl der im Kleinbus mitbeförderten Personen hat man sich als Lenker sowohl wegen des Umfanges der Lenkerberechtigung als auch wegen der Beschränkungen der Personenanzahl im Zulassungsschein (Fahrzeugschein) zu vergewissern. Die Berufung auf Unkenntnis ist nicht zielführend. Bei einer offenen Bauweise des Fahrzeuginneren ist es nicht glaubwürdig, dass man über die Anzahl der mitbeförderten Personen nicht Bescheid wusste.
Dadurch bedingte Übertretungen des § 106 Abs 3 1. Satz KFG und des §1 Abs 3 FSG sind zu verantworten.