Rechtssatz: Die Mitwirkungspflicht des § 4 Abs.1 lit.c StVO ist nicht so weit auszudehnen, dass auch ohne das gesonderte Verlangen des Einschreitens der Organe der Straßenaufsicht nicht diese zur Feststellung der Fahrtauglichkeit umfunktioniert wird. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: Sie haben am 17.03.2004 gegen 14.30 Uhr auf der Inntalautobahn A12 auf Höhe km 69,850 Höhe Auffahrt Hall West im Gemeindegebiet Ampass in Fahrtrichtung Innsbruck den Pkw XY gelenkt, obwohl sie sich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befanden, in der sie ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschrif... mehr lesen...
Der Berufungswerber ist wegen Lenkens seines Kfz BN-3 in einem durch Suchtgift (Kokain) beeinträchtigten Zustand bestraft worden. Der Spruch: des Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Sie haben am 07.03.2002 um 17.45 Uhr in Wien, K-gasse (Anhalteort) als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen BN-3 das Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand (KOKAIN) gelenkt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 5/1 STVO iV § 99/1b STVO Wegen dieser Verwaltungs... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine allein medikamentenbedingte Fahruntauglichkeit ist ausschließlich nach § 58 Abs 1 StVO 1960 zu beurteilen. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Aussage eines Beifahrers, im Beisein eines Lenkers Suchtgift konsumiert zu haben, würde bloß ersteren belasten. Die Kenntnis fremden Kokainkonsums lässt auf eigenen noch nicht schließen. mehr lesen...
Rechtssatz: Ein zur Fahruntüchtigkeit führendes Zusammenwirken von Medikament und Alkohol bleibt als besondere Auswirkung letzteren zwar der Spezialvorschrift des § 5 Abs 1 StVO 1960 unterstellt, setzt aber ein (hier nach Alkoholabbau auszuschließendes) Fortwirken des Alkohols im Tatzeitpunkt und die (hier nicht erfolgte) Anlastung einer Alkohol-, nicht Suchtgiftbeeinträchtigung voraus. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 20.6.2001 um 17,15 Uhr in N********** auf der B 1*, Höhe Haus Nr 2**, das durch Kennzeichen bezeichnete Motorfahrrad gelenkt, obwohl er sich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befunden hat, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen oder die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermochte, da er während der Fahrt den linken Außenspiegel einstellte ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Fahrzeuglenker darf nur dann nach § 58 Abs 1 StVO bestraft werden, wenn einwandfrei festgestellt ist, aus welchen Gründen er sich in einem solchen körperlichen und geistigen Zustand befand, in dem er das Fahrzeug nicht mehr zu beherrschen und die Rechtsvorschriften nicht mehr zu befolgen vermochte. Es muss sich daher um in der Person des Beschuldigten gelegene körperliche oder geistige Umstände handeln, die zu einer entsprechenden Beeinträchtigung geführt haben. Eine mi... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Strafbescheid wurde dem Berufungswerber unter Punkt 3.) vorgehalten, er habe am 27.4.2001, um 10.45 Uhr das Sattelkraftfahrzeug und Sattelanhänger gelenkt und habe im Zuge einer Schaublattkontrolle durch Straßenaufsichtsorgane festgestellt werden können, dass er mehrere Schaublätter über den gemäß Art. 15 Abs 2 der EWG-Verordnung 3821/85 bestimmten Zeitraum von 24 Stunden hinaus verwendet habe (20.4.2001, 22.50 Uhr bis 22.4.2001, 20.35 Uhr; 22.4.2001, 20.35 Uhr ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Fahruntüchtigkeit des Lenkers durch Übermüdung nach § 58 Abs 1 StVO ist durch stark gerötete Augenbindehäute alleine nicht erwiesen, auch wenn er auf den Meldungsleger einen müden Eindruck macht. So können stark gerötete Augenbindehäute auch auf andere Ursachen, wie etwa den Aufenthalt in einer verrauchten Gaststätte, zurückgeführt werden. Eindeutige Zeichen einer Fahruntauglichkeit durch Übermüdung sind offensichtliche Konzentrationsmängel, verlangsamte Pupillenreaktion, ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 15.12.2001, 22:30 Uhr, in Saalbach, L 111, Richtung Zentrum, Strkm 11,45, den Pkw, Kennzeichen FO... (D) gelenkt und sich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befunden, in der er in der Lage war, das Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen. Nähere Angaben: Er sei durch Suchtmittel beeinträchtigt gewesen. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Beschuldigte nie vorgebracht, dass er vor der Anhaltung Medikamente, welche möglicherweise ebenfalls die festgestellte Pupillenreaktion verursachen könnten, eingenommen habe und ist weiters von ihm auch kein Alkoholkonsum behauptet worden bzw. eine Alkoholbeeinträchtigung nicht hervorgekommen, ist die Schlussfolgerung der Ärztin, dass die verzögerte Pupillenreaktion und die von ihr in der klinischen Untersuchung festgestellte Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit durch die... mehr lesen...
Rechtssatz: War die Beschuldigte bis zur Anhaltung des von ihr gelenkten Fahrzeuges ruhig und kam erst durch die anschließende Amtshandlung in Erregung, so ist davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte vor der Anhaltung des von ihr gelenkten Fahrzeuges noch nicht in einem Zustand heftiger Gemütserregung befand, sodass eine Verletzung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung nicht vorliegt. (Einstellung des Verfahrens) Schlagworte Lenker, Lenkereigenschaft, körperliche Verfassung,... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin für schuldig erkannt, sie habe am 17.6.2000 gegen 17.20 Uhr in Innsbruck, Schneeburggasse, als Lenkerin des Pkw?s mit dem Kennzeichen I. 1. im Bereich der Kreuzung Frau-Hitt-Straße als ursächlich Beteiligte an einem Verkehrsunfall bei dem der Pkw I. beschädigt wurde, nicht sofort angehalten, 2. in der Folge auf Höhe Schneeburggasse 21 als ursächlich Beteiligte an einem Verkehrsunfall bei dem eine Mauersäule des genannten Hau... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe am 1.9.1999 um 15.30 Uhr in Graz, Rösselmühlgasse, auf Höhe der Zufahrt zur Garage des Hauses Nr. 12 als Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen auf der Rösselmühlgasse in östliche Richtung fahrend bei der genannten Örtlichkeit durch Einbiegen nach links den Vorrang eines entgegenkommenden, die Fahrtrichtung beibehaltenen Fahrzeuglenkers nicht beachtet und diesen genötigt, sein Fahrzeug ... mehr lesen...
Rechtssatz: Valium in der Dosierung von 5 mg ist kein Suchtgift im Sinne des § 5 Abs 1 StVO sowie des § 2 SuchtmittelG und der SuchtgiftV, da es in den Anhängen I - V dieser Verordnung nicht aufgezählt ist. Daran ändert auch die Tatsache nichts, wonach es bei länger dauernder wiederholter Anwendung zu einer Abhängigkeitssymptomatik kommen kann. Besteht nach der Einnahme dieser Dosis ein fahruntüchtiger Zustand, kann somit kein Lenken eines Fahrzeuges "in einem durch Suchtgift beeinträchtig... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 27.4.2000, um 21.55 Uhr, in Graz 4, Lendkai Nr 95 den Kombi in Folge eines außergewöhnlichen Erregungszustandes gelenkt. Der Berufungswerber habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 58 Abs 1 StVO verletzt und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von S 3.000,-- (5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO verhängt. Dagegen richtet sich die rechtzeiti... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Übertretung nach § 58 Abs 1 StVO, nämlich das Lenken eines Fahrzeuges in einem außergewöhnlichen Erregungszustand, der dessen Beherrschung beeinträchtigt, ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil der Lenker nach der Anhaltung während der Amtshandlung zunehmende Erregung zeigt. Die Feststellung dieser Übertretung setzt Beweisergebnisse voraus, die sich auf den Gemütszustand vor Fahrtantritt bzw während der Fahrt beziehen, also etwa die Feststellungen eines Beifahrers. Auch ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verwirklichung des Straftatbestandes des §58 Abs1 StVO erfordert das Lenken eines KFZ in einer solchen körperlichen bzw. geistigen Verfassung, die es dem Lenker nicht erlaubt, das Fahrzeug zu beherrschen bzw. die beim Lenken des Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen. Dass alleine ein bestimmtes, die Verkehrssicherheit minderndes Verhalten des Lenkers während der Fahrt nicht unter §58 Abs1 StVO subsumiert werden kann, wird - abgesehen von verbalinterpr... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 58 Abs 1 StVO darf unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs 1 StVO ein Fahrzeug nur lenken, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag. Sind diese Voraussetzungen offenbar nicht gegeben, so sind die Bestimmungen des § 5b StVO sinngemäß anzuwenden. Wenn ein Fahrzeuglenker während der Fahrt einschläft, steht damit a... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte lenkte sein Fahrzeug, in dem sich ein Autoradio mit vier Boxen und mit einer Leistung von 4 x 25 Watt befand. Das Autoradio war in Betrieb und derart laut eingestellt, daß ein Gendarmeriebeamter die Baßtöne bereits auf eine Entfernung von 147 m wahrnehmen konnte. Der medizinische Sachverständige hat ausgehend vom lärmtechnischen Gutachten (Dauerschallpegel von 89,4 dB mit Spitzen bis 95,5 dB im Pkw) festgestellt, daß dermaßen erhöhte Lautstärken bei einer Dauer... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn der Fahrzeuglenker während der Fahrt einschläft steht fest, daß er sich beim Lenken des Fahrzeuges in einem im § 58 Abs 1 StVO genannten Zustand befunden hat. Eine zum Einschlafen gegen den Willen des Beteffenden führende Müdigkeit kommt nämlich nicht so schnell, daß der Betreffende nicht seine Fahrt unterbrechen kann. Eine Übertretung nach § 58 Abs 1 StVO liegt daher auch dann vor, wenn die Müdigkeit erst während der Fahrt eingetreten ist bzw ein Ausmaß angenommen hat, da... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt, vom 7.3.1995, AZ: Pst 2529/S/94, wurde dem Berufungswerber in Punkt 1) zur Last gelegt, er habe am 20.4.1994 um 17.55 Uhr in Wien, S-stätte, das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-66 in Betrieb genommen, obwohl sie (er) sich nicht in einer geeigneten geistigen und körperlichen Verfassung befanden, in der sie (er) ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fa... mehr lesen...
Rechtssatz: § 58 Abs 1 StVO verbietet - im Gegensatz zu § 5 Abs 1 leg cit - nur das Lenken, nicht aber auch die Inbetriebnahme oder das Schieben eines Fahrzeuges Schlagworte Inbetriebnahme eines Fahrzeuges Mangel an entsprechender körperlicher und geistiger Verfassung mehr lesen...
Rechtssatz: Schläft ein Fahrzeuglenker während der Fahrt ein, so steht damit auch fest, daß er sich beim Lenken eines Fahrzeuges in einem im § 58 Abs 1 StVO genannten Zustand befunden hat. Eine zum Einschlafen gegen den Willen des Betreffenden führende Müdigkeit kommt nicht so schnell, daß der Betreffende nicht seine Fahrt unterbrechen kann. Eine Übertretung nach § 58 Abs 1 StVO liegt auch dann vor, wenn die Müdigkeit erst während der Fahrt eingetreten ist bzw ein Ausmaß angenommen hat, da... mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 24. Februar 1992, Zl 3-*****-91 wurde der Beschuldigte der Übertretung gemäß §58 Abs1 StVO für schuldig befunden und über ihn gemäß §99 Abs3 lita StVO eine Geldstrafe in Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt, weil er am 20. September 1991, gegen 3,50 Uhr auf der S*, im Gemeindegebiet von G*********, nächst dem Straßenkilometer 9,937 in Fahrtrichtung N********** das Sattelkraftfahrzeug mit den behördlichen ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten liegt auch bei Übermüdung vor. mehr lesen...
Rechtssatz: Im gegenständlichen Fall hat die Berufungswerberin zum Tatzeitpunkt einen Verkehrsunfall verursacht, indem sie an dem im Straferkenntnis ausgewiesenen Tatort mit ihrem Pkw auf die linke Fahrbahnseite geriet und dabei mit einem ihr entgegenkommenden Mofafahrer zusammenstieß. Dieser wurde bei diesem Zusammenstoß schwer verletzt. Die Erstbehörde nahm als Unfallursache Übermüdung an und erblickte darin eine Übertretung der §58 Abs1 StVO. Mit Urteil des Landesgerichtes F. wurde über... mehr lesen...
Rechtssatz: Abgrenzung allgemeine Fahruntüchtigkeit - alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit Eine Doppelbestrafung wegen § 5 Abs.1 und § 58 Abs.1 StVO ist nicht zulässig, weil § 5 Abs.1 StVO eine lex specialis zu § 58 Abs.1 StVO darstellt. Der Rechtsmittelwerber stand unbestritten unter Alkoholeinfluß, sodaß von § 5 Abs.1 StVO auszugehen und das Verfahren wegen § 58 Abs.1 leg.cit. im Grunde des § 45 Abs.1 Z.2 VStG wegen Nichtbegehung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung einzustellen... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Anforderungen nach § 58 Abs 1 StVO erfüllt der unter Medikamenteneinfluß, und damit im Reaktionsvermögen und in der Fahrtüchtigkeit beeinträchtigte Beschuldigte nicht, wobei dann besondere Vorwerfbarkeit vorliegt, wenn im Beipackzettel dieses Medikamentes ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß dessen Einnahme das Reaktionsvermögen herabsetzen und die Fahrtüchtigkeit bewirken kann. mehr lesen...