TE UVS Steiermark 2001/04/25 30.10-15/2001

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Veröffentlicht am 25.04.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des A M, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. R & P, G, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 4.1.2001, GZ.:

III/S-17580/00, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 27.4.2000, um 21.55 Uhr, in Graz 4, Lendkai Nr 95 den Kombi in Folge eines außergewöhnlichen Erregungszustandes gelenkt.

Der Berufungswerber habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 58 Abs 1 StVO verletzt und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von S 3.000,-- (5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO verhängt.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass sich der Berufungswerber am nach Hause Weg von seinem Arbeitgeber, der Firma K, befunden habe, bei welcher er bis 22.00 Uhr beschäftigt gewesen sei. Da er den Signalstab nicht sofort wahrgenommen habe, sei es notwendig gewesen sein Fahrzeug mit einer stärkeren Bremsung zum Stillstand zu bringen. Auf Grund dessen sei er in einem aggressiven Ton von einem Beamten angesprochen worden. Sodann sei er grundlos zur Ablegung eines Alkomattestes aufgefordert worden, obwohl er keinen Tropfen Alkohol getrunken habe. Durch die weitere Amtshandlung sei er dann in einen erregten Zustand versetzt worden. Es sei ihm unterstellt worden, dass er aggressiv sei und wurde er auch noch aufgefordert, sich von einem Arzt auf den Konsum von Suchtmitteln untersuchen zu lassen. Er sei jedenfalls auf der Fahrt bis zur Anhaltung keinesfalls erregt oder nervös oder sonst irgendwie beeinträchtigt gewesen und daher zum Lenken eines Kraftfahrzeuges in der Lage gewesen. Erst in Folge der verbalen Attacken der Beamten und dass ihm grundlos die Weiterfahrt nicht gestattet worden sei, sei er immer aufgeregter geworden. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vom 19.4.2001 kann nachfolgender Sachverhalt festgestellt werden: Am 27.4.2000 lenkte der Berufungswerber, nachdem er von 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr in Andritz bei der Firma K gearbeitet hat, sein Fahrzeug von Andritz Richtung Eisbachgasse. Am Lendkai 95 standen zu diesem Zeitpunkt RI G, Insp. Gl und Major K zu einer Schwerpunktkontrolle der Autofahrer hinsichtlich Alkoholisierung und Suchtmittelkonsum. RI G gab mittels rotem Leuchtstabes dem sich nähernden Fahrzeug des Berufungswerbers Haltezeichen. Vorerst bremste der Berufungswerber das Fahrzeug nicht ab, reagierte jedoch dann auf das Haltezeichen und konnte sein Fahrzeug mit einer stärkeren Betriebsbremsung am Standort der Beamten zum Stillstand bringen. Durch diese stärkere Betriebsbremsung wurden keine Bremsspuren abgezeichnet und war auch kein Quietschen der Reifen zu hören. RI G und Major K waren jedoch von der Fahrbahn zurückgetreten, als der Berufungswerber sein Fahrzeug auf sie zulenkte. Der Berufungswerber wurde von Major K auf dieses ungewöhnliche Anhaltemanöver angesprochen und der Berufungswerber war über die Anhaltung sichtlich nicht erfreut und eher ungehalten. Der Berufungswerber wurde dann vom Meldungsleger RI G zur Ablegung des Alkoholtestes mittels Alkomaten aufgefordert, welchem Ersuchen der Berufungswerber auch nachgekommen ist. Da der erste Blasversuch ohne Ergebnis blieb, musste der Berufungswerber mindestens noch zwei Mal den Alkomaten beatmen, wobei sich der Berufungswerber im Zuge der Ablegung des Alkomattestes, auf Grund der für ihn zögerlich erscheinenden Amtshandlung, immer mehr aufregte. Durch diesen Erregungszustand des Berufungswerbers fühlten sich wiederum die Beamten dazu veranlasst einen weiteren Streifenwagen anzufordern. Major K war nach der Anhaltung weggefahren, da er vereinbart hatte, zu einem bestimmten Zeitpunkt die Amtsärztin Dris. B abzuholen. Als er zum Ort der Amtshandlung zurückkehrte, hatte sich die Stimmung bereits aufgeschaukelt und war der Berufungswerber verbal derart aufgeregt, dass Major K befürchtete, dass er auch tätlich werden könnte. Der Berufungswerber wurde daher noch aufgefordert, da sein Verhalten dem Meldungsleger ungewöhnlich erschien, sich einer Untersuchung auf Suchtmittel durch die Amtsärztin zu unterziehen. Diese Untersuchung fand am Wachzimmer Lendplatz statt. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass glaubwürdig und übereinstimmend von RI G und Major K geschildert wurde, dass bei Annäherung des Fahrzeuges des Berufungswerbers keine besonderen Gründe für eine Anhaltung vorlagen, sondern der Berufungswerber rein routinemäßig angehalten wurde. Auf Grund ihrer Aussagen ist auch festzustellen, dass sich der Erregungszustand des Berufungswerber im Zuge der Amtshandlung weiter steigerte. Feststellungen, dass der Berufungswerber bereits vor der Anhaltung bei der Fahrt mit dem PKW derartig erregt war, wurden nicht getroffen. Es wurde jedoch der Schluss aus dem ungewöhnlichen Anhaltemanöver des Berufungswerbers gezogen, dass er sich bereits zu diesem Zeitpunkt in einem Erregungszustand befunden hat, insbesondere auch deshalb, da sich der Berufungswerber nicht einsichtig zeigte und sich für das Anhaltemanöver nicht entschuldigte, sondern dieses als normal empfunden habe. Der Berufungswerber selbst schilderte den Ablauf der Amtshandlung in etwa ähnlich, wie die beiden Zeugen RI G und Major K, wobei naturgemäß aus der jeweiligen Sichtweise ein anderes Empfinden darüber besteht, inwieweit ein verbaler Ausdruck bereits als aggressiv zu werten ist. Tatsache ist, dass sich der Erregungszustand des Berufungswerbers jedenfalls auf verbale Äußerungen beschränkt hat, der Berufungswerber den Aufforderungen der Beamten zur Ablegung des Alkomattestes und Untersuchung auf Suchtmittel nachgekommen ist und keinerlei tätliche Attacken gesetzt hat. In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass gemäß § 58 Abs 1 StVO unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs 1 ein Fahrzeug nur gelenkt werden darf, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag. Sind diese Voraussetzungen offenbar nicht gegeben, so sind die Bestimmungen des § 5b sinngemäß anzuwenden. Dem Berufungswerber wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt, dass er seinen Kombi um 21.55 Uhr am Lendkai 95 in Folge eines außergewöhnlichen Erregungszustandes gelenkt habe. Da dem Berufungswerber eine Weiterfahrt am Ende der Amtshandlung untersagt wurde und ihm die Fahrzeugschlüssel abgenommen worden sind, kann sich der Tatvorwurf nur auf die Fahrt vom Arbeitgeber zum Anhalteort, Lendkai 95, bezogen haben. Feststellungen durch Augenzeugen, in welchem Zustand sich der Berufungswerber bei dieser Fahrt befunden hat, gibt es keine. Geht man auf die Wahrnehmungen der bei der Anhaltung anwesenden Beamten ein, kann zunächst der Umstand, dass der Berufungswerber auf das Haltzeichen nicht gleich reagiert hat und dann stärker gebremst hat, nicht als Indiz dafür gewertet werden, dass der Berufungswerber sich bereits zu diesem Zeitpunkt in einem Erregungszustand befunden hat, der außergewöhnlich gewesen wäre. Das ungewöhnliche Anhaltemanöver konnte durchaus auch auf ein zu spätes Erkennen des Haltezeichens, aus welchen Gründen auch immer, erfolgt sein. Auch eine fehlende Entschuldigung hinsichtlich dieses Anhaltemanövers und eine aggressive Antwort auf eine diesbezügliche Anfrage lassen nicht zwingend den Schluss zu, dass der Berufungswerber bereits während der Fahrt erregt gewesen sei. Eine Gemütsbewegung konnte erst vielleicht dadurch entstanden sein, dass es überhaupt zu einer Anhaltung gekommen ist im Zusammenhang mit der Tatsache, dass der Berufungswerber nach einem langen Arbeitstag sich auf dem Heimweg befunden hat. Dabei ist es unerheblich, ob diese Gemütsbewegung verständlich und nachvollziehbar ist oder nicht. Aus dem nachfolgenden Verhalten des Berufungswerbers während der Amtshandlung kann jedenfalls nicht ein Rückschluss auf den Zeitpunkt des Lenkens gezogen werden (vgl VwGH 8.4.1964, 550/63 und sinngemäß VwGH 16.4.1999, 97/02/0511). Ein derartiger Rückschluss kann wohl weder von einer fachlich hiezu ausgebildeten Person mit der notwendigen Sicherheit erfolgen, geschweige denn, von einem Laien, da sich Gemütszustände sehr rasch ändern können. Hinweise auf einen Streit oder ein anderes einen Erregungszustand auslösbares Ereignis vor Fahrtantritt oder während der Fahrt sind nicht vorhanden. Da keinerlei Beweisergebnisse hinsichtlich des Gemütszustandes des Berufungswerbers vor Fahrtantritt vorliegen bzw während der Fahrt niemand anwesend war, der den Gemütszustand des Berufungswerbers hätte beurteilen können, kann die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung, dass er sich beim Lenken seines Fahrzeuges in einer Verfassung befunden habe, in der ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen ihm nicht mehr möglich war, nicht nachgewiesen werden. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. __

Schlagworte
lenken Fahrzeugbeherrschung Erregungszustand Beweiswürdigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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