Hat der Beschuldigte nie vorgebracht, dass er vor der Anhaltung Medikamente, welche möglicherweise ebenfalls die festgestellte Pupillenreaktion verursachen könnten, eingenommen habe und ist weiters von ihm auch kein Alkoholkonsum behauptet worden bzw. eine Alkoholbeeinträchtigung nicht hervorgekommen, ist die Schlussfolgerung der Ärztin, dass die verzögerte Pupillenreaktion und die von ihr in der klinischen Untersuchung festgestellte Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit durch die vom Beschuldigten selbst eingestandene und im Harntest auch objektiv nachgewiesene Einnahme von Suchtgift hervorgerufen wurde, nicht denkunmöglich. Es ist daher als erwiesen anzunehmen, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt, als er beim Lenken seines Fahrzeuges angetroffen wurde, sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hat. Die Aufnahme weiterer Gutachten ist in Anbetracht der schlüssigen Angaben der untersuchenden Ärztin entbehrlich und war daher dem entsprechenden Beweisantrag des Beschuldigtenvertreters nicht zu folgen.
Das als erwiesen angenommen Verhalten des Beschuldigten ist aber nicht unter § 58 Abs 1 StVO zu subsumieren, sondern stellt eine Übertretung des § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO dar. Der Spruch war daher hinsichtlich der vorgeworfenen übertretenen Verwaltungsvorschrift und der angewendeten Strafbestimmung entsprechend zu korrigieren. Der Tatvorwurf selbst wird dadurch nicht berührt.