TE UVS Niederösterreich 2002/10/16 Senat-PL-01-0176

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Veröffentlicht am 16.10.2002
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Spruch

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.

 

Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ? VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 20.6.2001 um 17,15 Uhr in N********** auf der B 1*, Höhe Haus Nr 2**, das durch Kennzeichen bezeichnete Motorfahrrad gelenkt, obwohl er sich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befunden hat, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen oder die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermochte, da er während der Fahrt den linken Außenspiegel einstellte und währenddessen nicht auf den übrigen Verkehr achtete, sodass er nicht bemerkte, dass die Fahrzeuge vor ihm zum Stillstand gekommen waren und in der Folge dessen ungebremst mit einer Geschwindigkeit von ca 45 km/h auf das letzte Fahrzeug dieser Kolonne auffuhr.

 

Hiefür wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte Berufung und brachte darin im Wesentlichen vor, dass er in keiner Weise körperlich oder geistig irgendwie beeinträchtigt gewesen wäre. Er sei weder unter Alkohol, Medikamenten ? oder sonstigem Einfluss gestanden, der seine körperlichen oder geistigen Fähigkeiten behindert hätte. Der Unfall sei lediglich dadurch zustande gekommen, dass er versucht habe, den Seitenspiegel, der sich verstellt hatte, wieder in die richtige Lage zu bringen und auf Grund dessen auf den Verkehr nicht geachtet habe.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Gemäß § 58 Abs 1 StVO 1960 darf ein Fahrzeug nur lenken, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag.

 

Ein Fahrzeuglenker darf nur dann nach § 58 Abs 1 leg cit bestraft werden, wenn einwandfrei festgestellt ist, aus welchen Gründen er sich in einem solchen körperlichen und geistigen Zustand befand, in der er das Fahrzeug nicht mehr zu beherrschen und die Rechtsvorschriften nicht mehr zu befolgen vermochte.

 

Es muss sich daher um in der Person des Beschuldigten gelegene körperliche oder geistige Umstände handeln, die zu einer entsprechenden Beeinträchtigung geführt haben.

 

Im gegenständlichen Fall liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass derartige in der Person des Beschuldigten gelegene Umstände vorgelegen haben, die seine körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit beeinträchtigt haben. Vielmehr ist der Unfall offenbar dadurch zustande gekommen, dass vom Beschuldigten ? was von ihm auch nicht bestritten wurde ? insofern ein Fehlverhalten gesetzt wurde, als er ? ohne auf den übrigen Verkehr zu achten ? ausschließlich damit beschäftigt war, den Rückspiegel in die richtige Lage zu bringen. Nicht jedes im Straßenverkehr begangene Fehlverhalten ist freilich auf eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Konstitution im Sinne des § 58 Abs 1 leg cit zurückzuführen.

 

Das vom Beschuldigten begangene Fehlverhalten ist daher offensichtlich nicht auf Umstände zurückzuführen, die die Annahme eines strafbaren Verhaltens im Sinne des § 58 Abs 1 leg cit rechtfertigen würden, sodass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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