Gemäß § 58 Abs 1 StVO darf unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs 1 StVO ein Fahrzeug nur lenken, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag. Sind diese Voraussetzungen offenbar nicht gegeben, so sind die Bestimmungen des § 5b StVO sinngemäß anzuwenden.
Wenn ein Fahrzeuglenker während der Fahrt einschläft, steht damit auch fest, daß er sich beim Lenken des Fahrzeuges nicht in der in § 58 Abs 1 StVO geforderten körperlichen und geistigen Verfassung befunden hat. Eine Übertretung liegt nämlich auch dann vor, wenn die Müdigkeit erst während der Fahrt eingetreten ist bzw ein Ausmaß angenommen hat, das zum Einschlafen gegen den Willen des Betreffenden führen kann und der Fahrer dessen ungeachtet seine Fahrt fortsetzte (VwGH 25.03.1992, 92/02/0044).