Ein Fahrzeuglenker darf nur dann nach § 58 Abs 1 StVO bestraft werden, wenn einwandfrei festgestellt ist, aus welchen Gründen er sich in einem solchen körperlichen und geistigen Zustand befand, in dem er das Fahrzeug nicht mehr zu beherrschen und die Rechtsvorschriften nicht mehr zu befolgen vermochte.
Es muss sich daher um in der Person des Beschuldigten gelegene körperliche oder geistige Umstände handeln, die zu einer entsprechenden Beeinträchtigung geführt haben.
Eine mit der Einstellung des Rückspiegels verbundene Unachtsamkeit fällt auch dann nicht unter diesen Tatbestand, wenn sie zu einem Unfall führt.