Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung des F gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 18.2.2002, Zahl 30606/369-73682-2001, folgendes Erkenntnis:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, als die übertretene Rechtsvorschrift ?§ 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO? sowie die angewendete Strafbestimmung ?§ 99 Abs 1b StVO? zu lauten haben.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte außer dem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von ? 43,60 zu leisten.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 15.12.2001, 22:30 Uhr, in Saalbach, L 111, Richtung Zentrum, Strkm 11,45, den Pkw, Kennzeichen FO... (D) gelenkt und sich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befunden, in der er in der Lage war, das Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen. Nähere Angaben: Er sei durch Suchtmittel beeinträchtigt gewesen.
Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 58 Abs 1 StVO begangen und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von ? 218,--, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 100 Stunden, verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht eine Berufung eingebracht, worin er zunächst die vorgeworfene übertretene Rechtsvorschrift moniert und im Übrigen eine damalige Beeinträchtigung durch Suchtgift bestreitet. Er führt dazu im Wesentlichen an, dass die Beweissicherheit der Analyse auf Grund der langen Nachweisdauer nicht gegeben und eine Blutanalyse nicht durchgeführt worden sei. Es seien auch spezifische Suchtgiftsymptome nicht gegeben gewesen. Weiters moniert er auch die verhängte Geldstrafe als überhöht.
In der Sache fanden am 1.7.2002 sowie am 18.9.2002 öffentliche mündliche Berufungsverhandlungen statt, in denen der anzeigende Gendarmeriebeamte sowie die Vertreterin des Sprengelarztes, welche damals die klinische Untersuchung beim Beschuldigten durchführte, als Zeugen einvernommen wurden.
Der Gendarmeriebeamte gab an, dass damals im Rahmen einer Snowboardveranstaltung in Saalbach verstärkte Gendarmeriekontrollen stattgefunden haben, bei denen auch erstmals vermehrt auf Suchtgiftsymptome geachtet worden sei. Die Gendarmerie sei damals auch von Kollegen der deutschen Polizei unterstützt worden. Ihm sei dabei mitgeteilt worden, dass er besonders auf die Pupillenreaktion achten sollen. Wenn sich die Pupille bei Anleuchten mit speziellen Lampen nicht verkleinere, sei dies ein besonderes Warnzeichen, welches möglicherweise auf einen Suchtgiftkonsum hinweisen könnte. Er habe diese Pupillenreaktion beim Beschuldigten festgestellt. Die Pupillen seien bei ihm erweitert gewesen und haben sich nach dem Anleuchten nicht verengt. Er habe den Beschuldigten daraufhin gefragt, ob dieser einverstanden sei einen Harntest auf Suchtgifte durchzuführen. Der Beschuldigte habe sich damit einverstanden erklärt. Der Harntest sei positiv gewesen. Auf Grund der von ihm festgestellten Pupillenreaktion und auf Grund des positiven Ergebnisses des Harntestes habe er daraufhin die ärztliche Untersuchung veranlasst. Diese habe in der Ordination des Sprengelarztes Dr. S. in Hinterglemm stattgefunden und sei von seiner Stellvertreterin Frau Dr. Gudrun H. durchgeführt worden. Er selbst sei bei der ärztlichen Untersuchung nicht dabei gewesen. Er habe den Beschuldigten dann nach der ärztlichen Untersuchung nach Hause gebracht und mit ihm dabei gesprochen. Im Zuge des Gespräches habe der Beschuldigte ihm gegenüber dann auch angegeben, dass er Suchtmittel genommen habe. Er habe konkret angegeben Ecstasy genommen zu haben.
Die Zeugin Dr. Gudrun H. gab an, damals in Vertretung des Sprengelarztes Dr. S. die klinische Untersuchung des Beschuldigten durchgeführt zu haben. Der Beschuldigte habe sich eher unauffällig verhalten. Er habe ihr gegenüber aber angegeben zwischen 0:00 und 1:00 Uhr Ecstacy und Marihuana eingenommen zu haben. Sie habe bei ihm eine sehr träge Augenreaktion festgestellt. Eine Reaktion auf Licht sei erst nach 2 Sekunden erfolgt. Vor allem auf Grund dieser Augenreaktion habe sie den Beschuldigten für beeinträchtigt und nicht fahrfähig befunden. Die träge Augenreaktion bewirke eine starke Blendung, was vor allem in der Nacht gefährlich sei. Die Pupillenreaktion sei typisch für Suchtgifte.
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:
Im Verfahren unbestritten ist, dass der Beschuldigte anlässlich einer Snowboardveranstaltung in Saalbach am 15.12.2001 zwischen 0:00 Uhr und 1:00 Uhr Suchtgift, und zwar eine so genannte Ecstasy-Tablette und einen Marihuana-Joint konsumierte.
Am 15.12.2001 gegen 22:30 Uhr wurde der Beschuldigte anlässlich einer Verkehrskontrolle der Gendarmerie als Lenker seines Kraftfahrzeuges kontrolliert. Bei dieser Kontrolle wurde erstmals vermehrt auch auf Suchtgiftsymptome geachtet. Der anzeigende Beamte stellte beim Beschuldigten eine stark verzögerte Pupillenreaktion fest, worauf er diesen zu einem freiwilligen Harntest aufforderte. Der Harntest ergab ein positives Ergebnis in Hinblick auf Amphetamine und Marihuana - Cannabis , woraufhin der Beschuldigte in die Ordination des Sprengelarztes zur klinischen Untersuchung gebracht wurde. Die Untersuchung führte in Vertretung des Sprengelarztes Frau Dr. H. durch. Diese Untersuchung, welche um 23:20 Uhr beendet wurde, ergab aus Sicht der Ärztin, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt nicht fahrfähig war. Dies insbesondere auf Grund seiner sehr trägen Lichtreaktion, was besonders in der Nacht eine Gefahr durch eine verstärkte Blendungswirkung darstellt.
Das Ermittlungsergebnis stützt sich auf die aufgenommenen Zeugenaussagen. Sowohl der Meldungsleger als auch die die klinische Untersuchung durchführende Ärztin haben beim Beschuldigten eine stark verzögerte Pupillenreaktion festgestellt. Weiters wurde anlässlich der Verkehrskontrolle auch ein Harntest durchgeführt, welcher ebenfalls ein positives Ergebnis in Hinblick auf Amphetamine und Marihuana - Cannabis erbrachte. Die klinische Untersuchung durch die Vertreterin des Sprengelarztes ergab, dass der Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt nicht fahrfähig war, was die Ärztin vor allem auf seine sehr träge Lichtreaktion (verstärkte Blendungswirkung) zurückführte. Die festgestellte verzögerte Pupillenreaktion des Beschuldigten stelle nach Angabe der Ärztin ein typisches Symptom einer Suchtgifteinnahme dar.
Der Beschuldigte hat nie vorgebracht, dass er damals Medikamente, welche möglicherweise ebenfalls eine solche Pupillenreaktion verursachen könnten, eingenommen habe. Weiters ist von ihm auch kein Alkoholkonsum behauptet bzw. eine Alkoholbeeinträchtigung hervorgekommen. Die Berufungsbehörde erachtet daher die Schlussfolgerung der Ärztin, dass die verzögerte Pupillenreaktion und die von ihr in der klinischen Untersuchung festgestellte Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit durch die vom Beschuldigten selbst eingestandene und im Harntest auch objektiv nachgewiesene Einnahme von Suchtgift hervorgerufen wurde, nicht für denkunmöglich. Es wird daher als erwiesen angenommen, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt, als er beim Lenken seines Fahrzeuges angetroffen wurde, sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hat, weshalb die vorgeworfene Übertretung als erwiesen angenommen wird. Die Aufnahme weiterer Gutachten sind in Anbetracht der für die Berufungsbehörde schlüssigen Angaben der untersuchenden Ärztin entbehrlich und war daher dem entsprechenden Beweisantrag des Beschuldigtenvertreters nicht zu folgen.
Das als erwiesen angenommen Verhalten des Beschuldigten ist aber nicht - wie der Beschuldigtenvertreter zutreffend moniert - § 58 Abs 1 StVO zu subsumieren, sondern stellt eine Übertretung des § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO dar. Der Spruch war daher hinsichtlich der vorgeworfenen übertretenen Verwaltungsvorschrift und der angewendeten Strafbestimmung entsprechend zu korrigieren. Der Tatvorwurf selbst wird dadurch nicht berührt.
Zur Strafbemessung ist festzuhalten:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Für die vorgeworfene Übertretung ist gemäß § 99 Abs 1b StVO ein Strafrahmen von ? 581,-- bis ? 3.633,-- vorgesehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Geldstrafe in Höhe von ? 218,-- verhängt, was unterhalb der Hälfte des vorgegebenen Mindeststrafrahmens liegt. Der Übertretung liegt ein nicht mehr unbedeutender Unrechtsgehalt zugrunde, zumal durch die festgestellte Beeinträchtigung der Lichtreaktion des Beschuldigten eine konkrete Gefährdung für sich selbst und andere Verkehrsteilnehmer vorgelegen ist.
An subjektiven Strafbemessungskriterien ist als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten hervorgekommen. Insgesamt ist festzustellen, dass die verhängte Geldstrafe beträchtlich unterhalb des vorgesehenen Mindeststrafrahmens verhängt wurde und daher keinesfalls unangemessen sein kann. Der Berufungsbehörde ist es auf Grund des Verbotes der reformatio in peius verwehrt, die Strafe entsprechend anzuheben. Die Berufung war daher abzuweisen.