Der Lenker des KKW mit dem behördlichen Kennzeichen W xx wurde vom Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich, xx, Außenstelle xx zur Anzeige gebracht, weil er am 8.1.1991 um 18.30 Uhr auf der xx Höhe km xx Richtung xx fahrend nach links von der Fahrbahn abgekommen ist, einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und es unterlassen hat, sofort anzuhalten, den Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub bei der nächsten Polizei- od Gendarmeriedienststelle zu melden und weil er sich in ei... mehr lesen...
Rechtssatz: Für eine Bestrafung nach §58 Abs1 StVO reicht die medizinisch-laienhafte Beurteilung durch einen Sicherheitswachebeamten, der lediglich um Lenkerausforschung ersucht worden war, nicht aus. mehr lesen...
Am 5. Oktober 1990 gegen 15.35 Uhr wurde die Verkehrsabteilung des XX, Außenstelle XX über das Streckentelefon verständigt, daß der Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen XX auf der A1, Westautobahn, Richtungsfahrbahn Salzburg, bei km XX im Gemeindegebiet XX durch Abkommen von der Fahrbahn und Niederfahren mehrerer auf der Böschung befindlicher Bäume einen Verkehrsunfall mit Personenschaden erlitten habe. Die Beamten haben sofort die Unfallsstelle aufgesucht und den Lenker in bewu... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine unbeeinflußte erste Aussage kommt der Wahrheit näher als ein späteres Vorbringen. Der wegen Lenkens eines Fahrzeuges in übermüdetem Zustand (§58 Abs1 StVO) bestrafte Lenker hatte bei seiner ersten Einvernahme als Unfallursache angegeben, auf der Fahrt vermutlich durch Übermüdung eingeschlafen zu sein. Im Einspruch gegen die Strafverfügung und in der Berufung machte er dagegen geltend, die Lichter eines entgegenkommenden KFZ als die eines Geisterfahrers - es handelte si... mehr lesen...