TE UVS Steiermark 2001/08/13 30.9-135/2000

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.08.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Cornelia Meixner über die Berufung der Frau P T, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. R & Partner, G, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 5.10.2000, GZ.: III/S-35.553/99, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) i.d.F. BGBl. 1998/158 wird die Berufung abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat die Berufungswerberin als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 200,-- (EUR 14,53) binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigem Zwang zu bezahlen.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe am 1.9.1999 um 15.30 Uhr in Graz, Rösselmühlgasse, auf Höhe der Zufahrt zur Garage des Hauses Nr. 12 als Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen auf der Rösselmühlgasse in östliche Richtung fahrend bei der genannten Örtlichkeit durch Einbiegen nach links den Vorrang eines entgegenkommenden, die Fahrtrichtung beibehaltenen Fahrzeuglenkers nicht beachtet und diesen genötigt, sein Fahrzeug unvermittelt abzubremsen, wodurch es zu einem Verkehrsunfall gekommen sei.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 19 Abs 7 iVm § 19 Abs 5 StVO wurde über die Berufungswerberin gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (36 Stunden Ersatzarrest) verhängt.

Mit der innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde von der Berufungswerberin eine Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses behauptet, da sie keine Schuld am Zustandekommen des gegenständlichen Verkehrsunfalls trage und ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung bestehe, da der Spruch ausdrücklich auf ein Abbremsen Bezug nehme, in der Begründung jedoch lediglich von einem Auslenken die Rede sei. Nach herrschender Rechtsansicht hätte sie keine Vorrangverletzung begehen können, da sie mit dem Fahrzeug des Zeugen P auf dem Busstreifen nicht hätte rechnen müssen. Da dieser den Busstreifen vorschriftswidrig benützt habe, könne er den Vorrang nicht für sich in Anspruch nehmen. Da sie den Zeugen P bei seinem Einfahren auf den Busstreifen in keinster Weise wahrnehmen konnte, lag für sie die Voraussetzung der Wahrnehmbarkeit des anderen Fahrzeuges nicht vor. Darüber hinaus habe es sich nicht um eine Vorrangverletzung, sondern um eine grobe Unaufmerksamkeit des Zeugen P gehandelt, der sein Fahrzeug durch eine leichte bis mittlere Betriebsbremsung unmittelbar vor ihrem Fahrzeug hätte anhalten können. Der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständige Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die aufgrund der Aktenlage im Rahmen einer rechtlichen Beurteilung und somit ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden konnte, von nachstehenden Erwägungen ausgegangen: Im Ortsgebiet von Graz verläuft die Rösselmühlgasse in annähernd west-östlicher Richtung. Sie weist im hier maßgeblichen Teilabschnitt je zwei durch eine Sperrlinie voneinander getrennte Fahrstreifen auf, wobei in Richtung Westen gesehen der jeweils nördliche Fahrstreifen als Busspur ausgebildet ist. Die in Richtung Osten - stadteinwärts - führende Busspur ist durch eine Sperrlinie vom Fahrstreifen für den übrigen Verkehr getrennt. Am 1.9.1999 gegen 15.30 Uhr lenkte die Berufungswerberin ihren PKW der Marke Peugeot 305 mit dem behördlichen Kennzeichen im Ortsgebiet von Graz auf der Rösselmühlgasse in östliche Richtung. Sie beabsichtigte auf Höhe des Hauses Nr. 12 nach links abzubiegen und über die Busspur und zumindest die Sperrlinie in der Fahrbahnmitte überfahrend in die Garage dieses Hauses zu fahren. Zur selben Zeit bewegte sich auf dem Fahrstreifen für den Gegenverkehr eine Fahrzeugkolonne in Richtung Westen. Innerhalb dieser Kolonne lenkte S P den auf seine Mutter zugelassenen PKW der Marke Golf 19 mit dem behördlichen Kennzeichen. Als die Fahrzeuge verkehrsbedingt angehalten werden mussten, lenkte dieser sein Fahrzeug nach rechts auf die Busspur und fuhr ca. 20 m an den angehaltenen Fahrzeugen rechts vorbei, da er beabsichtigte in einiger Entfernung nach rechts in die Dreihackengasse einzubiegen. Wann die Berufungswerberin vom rechten Fahrstreifen auf die Busspur wechselte, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls hielt sie ihr Fahrzeug auf Höhe des Hauses Nr. 12 an. Als sich zwischen den auf dem - nächstgelegenen - Fahrstreifen für den Gegenverkehr anflutenden Fahrzeugen eine Lücke auftat und der Lenker des nächsten entgegenkommenden Fahrzeuges der Berufungswerberin signalisierte, dass er ihr ein Abbiegen nach links ermögliche, fuhr sie auf der in Richtung stadteinwärts führenden Busspur los, überfuhr langsam die Sperrlinie und zwischen den angehaltenen Fahrzeugen durch, ehe sie auf die in Richtung Westen führende Busspur gelangte, auf der sich gerade der Zeuge P näherte. Als dieser das Fahrzeug der Berufungswerberin wahrnahm, legte er eine Notbremsung ein und versuchte das Fahrzeug nach rechts auszulenken. Dennoch stieß er in der Folge mit der rechten Längsseite seines Golf gegen das Stirnseitenteil des Peugeot. Durch diesen Verkehrsunfall entstand an beiden Fahrzeugen erheblicher Sachschaden und die Berufungswerberin erlitt eine Zerrung der HWS. Sie wurde von der Rettung in das LKH Graz - Universitätsklinik für Unfallchirurgie gebracht - wo sie ambulant behandelt wurde und anschließend mehr als drei Tage krank war. In der Folge wurde wegen dieses Vorfalles über Antrag der Staatsanwaltschaft Graz beim Bezirksgericht für Strafsachen Graz ein Strafverfahren eingeleitet, welches in weiterer Folge gemäß § 90 Abs 1 StPO - wegen des Verschuldens der verletzten Berufungswerberin und sohin Nichtvorliegen eines Gerichtsdeliktes - eingestellt wurde. Diese Feststellungen konnten aufgrund des Inhaltes des vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz verbunden mit dem Berufungsvorbringen getroffen werden. Da es für die gegenständliche Entscheidung unerheblich ist, wann die Berufungswerberin von dem in Richtung Innenstadt führenden allgemeinen Fahrstreifen auf die Busspur gewechselt hat bzw. ob sie dabei ebenfalls die auf Höhe des gegenüberliegenden Hauses Nr. 12 befindliche Sperrlinie überfahren hat, konnte von den entsprechenden Erhebungen abgesehen werden. Rechtliche Beurteilung: Da mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine S 3.000,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Beurteilung des von der Erstbehörde festgestellten Sachverhaltes ausschließlich von einer Rechtsfrage abhängt, konnte gemäß § 51 e Abs 3 Z 1 und 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden. Gemäß § 19 Abs 7 StVO darf derjenige, der keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige) durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen, wobei gemäß Abs 5 dieser gesetzlichen Bestimmung Fahrzeuge, die ihre Fahrtrichtung beibehalten oder nach rechts einbiegen den Vorrang gegenüber entgegenkommenden, nach links einbiegenden Fahrzeugen haben. Eine konkrete Vorrangsituation liegt dann vor, wenn zwei Fahrzeuge auf verschiedenen Fahrstreifen so aufeinander zukommen, dass bei der Fortsetzung der Fahrten eine Überschneidung der Fahrlinien eintritt und im Kreuzungsbereich Kollisionsgefahr besteht. Im Anlassfall lenkte der unfallbeteiligte Zeuge P seinen PKW auf der Busspur in der Resselmühlgasse geradeaus in Richtung Westen; die Berufungswerberin lenkte ihr Fahrzeug nachdem sie zumindest eine Sperrlinie überfahren hatte, in Richtung Norden, sodass es im Überschneidungsbereich der beiden Fahrlinien zu einer Kollision kam. Nach herrschender Rechtsansicht bezieht sich der Vorrang auf die gesamte Fahrbahn. Er geht nicht dadurch verloren, dass sich der bevorrangte Verkehrsteilnehmer selbst verkehrswidrig verhält, etwa auf der Busspur fährt. Dem Vorbringen des Vertreters der Berufungswerberin, die Berufungswerberin hätte keinesfalls mit dem Fahrzeug des Zeugen P auf dem Busstreifen rechnen müssen, da dort naturgemäß ein Fahrverbot für jene Fahrzeuge herrschte, welche keine Linienbusse darstellten bzw. sie hätte den Zeugen P beim Einfahren auf den Busstreifen in keinster Weise wahrnehmen können, ist grundsätzlich zuzustimmen, da eine Vorrangverletzung dem Wartepflichtigen dann nicht angelastet werden kann, wenn das bevorrangte Fahrzeug nicht wahrnehmbar ist. Nach herrschender Rechtsansicht gilt dies aber nur für den Fall, dass es dem Wartepflichtigen auch bei gehöriger Vorsicht und Aufmerksamkeit nicht möglich war, das andere Fahrzeug wahrzunehmen, nicht aber dann, wenn das Nichtwahrnehmen des bevorrangten Fahrzeuges auf ein Fehlverhalten des Wartepflichtigen zurückgeht. Da im Anlassfall die Berufungswerberin selbst unmittelbar vor dem Befahren dieses Busstreifens vorschriftswidrig nach links abgebogen ist und eine Sperrlinie überfahren hat, konnte sie sich nicht zu Recht darauf verlassen, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer die Verkehrsvorschriften einhalten. Im Übrigen gilt der Vertrauensgrundsatz dann nicht, wenn eine unklare Verkehrssituation vorliegt. In Zweifelsfällen ist eine Verkehrslage stets im bedenklichen Sinne auszulegen (VwGH vom 23.10.1996, 95/03/0317). Die ortskundige Berufungswerberin geht selbst davon aus, dass anschließend an den Fahrstreifen für den Gegenverkehr ein Busstreifen eingerichtet war, auf dem ein Fahrverbot für jene Fahrzeuge herrschte, welche keine Linienbusse darstellten. Damit war aber - bei pflichtgemäßer Sorgfalt - nach den gegebenen Umständen mit dem Entstehen einer unklaren Verkehrslage nämlich dahin zu rechnen, dass für sie als Haltepflichtige nicht ausreichend erkennbar ist, ob dieser Busstreifen nicht etwa von Radfahrern oder eben wie im Anlassfall von Fahrzeugen, die keine Linienbusse darstellen, benutzt wird. Damit geht aber die auf den Vertrauensgrundsatz aufbauende Berufungsargumentation ins Leere. Wie bereits ausgeführt, war die Berufungswerberin gemäß § 19 Abs 5 StVO gegenüber dem unfallbeteiligten Zeugen P benachrangt. Nach ständiger Rechtssprechung hat sich der benachrangte KFZ-Lenker, um eine ihm obliegende Wartepflicht erfüllen zu können, dann, wenn es die schlechten Sichtverhältnisse erfordern, äußerst vorsichtig der Kreuzung zu nähern und sich auf dieser vorzutasten, um die notwendige Sicht zu gewinnen. Vortasten bedeutet dabei ein schrittweises Vorrollen in mehreren Etappen bis zu einem Punkt, von dem aus die erforderliche Sicht möglich ist. Diese Vorsichtsmaßnahmen sind nicht nur beim Einfahren in eine vom Wartepflichtigen vorerst nicht einsehbare Verkehrsfläche einzuhalten, sondern auch dann, wenn die Fahrbahn der bevorrangten Straße nicht in jenem Ausmaß überblickt werden kann, das erforderlich ist, um mit Sicherheit beurteilen zu können, dass durch das Einfahren in die bevorrangte Verkehrsfläche keine Fahrzeuge, die dort herankommen könnten, behindert werden. Dies bedeutet, dass die Berufungswerberin beim Einfahren auf die bevorrangte Busspur sich weiterhin darüber hätte vergewissern müssen, dass sie den Vorrang der auf dieser Straße fahrenden Fahrzeuge nicht verletzt. Die Berufungswerberin konnte nicht unter allen Umständen damit rechnen, dass diese bevorrangte Busspur frei ist, weil immerhin die Möglichkeit bestand, dass diese von einem anderen Verkehrsteilnehmer benutzt wird. Da ein allfälliges strafbares Verhalten des bevorrangten Verkehrsteilnehmers nicht den sich gesetzwidrig verhaltenden Wartepflichtigen exkulpiert, hat die Berufungswerberin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung subjektiv und objektiv zu verantworten. Zum Vorbringen, wonach der Berufungswerberin mit keiner tauglichen Verfolgungshandlung zur Last gelegt worden sei, sie hätte einen anderen Verkehrsteilnehmer durch ihr Abbiegemanöver zu einem Auslenken genötigt, wird auf die rechtzeitige Verfolgungshandlung vom 22.2.2000 verwiesen. Damals gab der Zeuge S P anlässlich seiner Zeugeneinvernahme ausdrücklich an, dass er sofort als er das Fahrzeug der Berufungswerberin zwischen der stehenden Kolonne herausfahren sah so stark abgebremst hat, dass die Räder blockierten. Als er merkte, dass er wahrscheinlich einen Zusammenstoß nicht mehr verhindern könne, löste er die Bremse und wollte nach rechts ausweichen. Er konnte sein Fahrzeug noch so weit auslenken, dass er im Bereich des rechten vorderen Kotflügels gegen das andere Fahrzeug prallte. Ein Zusammenstoß war für ihn jedoch nicht mehr zu verhindern. Dem Einwand der Verjährung kommt daher keine Berechtigung zu. Ergänzend wird auf die herrschende Rechtsansicht verwiesen, wonach ein Abbiegen nach links nur dann erlaubt ist, wenn mit Sicherheit damit zu rechnen ist, dass dadurch der gemäß § 19 Abs 5 im Vorrang befindliche, seine Fahrtrichtung beibehaltende Lenker des entgegenkommenden KFZ weder zur Ablenkung noch zu einer unvermittelten Bremshandlung genötigt wird. Dies gilt auch dann, wenn dieser unberechtigt den Busstreifen benützt. Erst wenn sich der Wartepflichtige durch aufmerksame Beobachtung des Gegenverkehrs die volle Gewissheit verschafft hat, eine Gefährdung und Behinderung bevorrangter Verkehrsteilnehmer ausschließen zu können, darf er mit seinem Linksabbiegemanöver beginnen. Der Inhalt der Wartepflicht zerfällt in eine zeitliche Komponente, die besagt, wann der Wartepflichtige weiterfahren darf und in eine örtliche Komponente, die besagt, bis zu welcher Stelle der Wartepflichtige vorfahren darf, um den Zeitpunkt des entgültigen Weiterfahrens abzuwarten. Hiefür müssen die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die Sichtverhältnisse in Betracht gezogen werden, sodass der Wartepflichtige solange der Kreuzungsbereich unübersichtlich ist, mit dem jederzeitigen Erscheinen eines PKW in der bevorrangten Straße rechnen muss. Da ein Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen über den Vorrang üblicherweise schwerer wiegen als andere Verkehrswidrigkeiten und die Veranlassung zu einer mittleren Betriebsbremsung schon einer Nötigung zum unvermittelten Bremsen im Sinne des § 19 Abs 7 StVO entspricht, ist für die Berufungswerberin aus dem vorschriftswidrigen Verhalten des Zeugen P nichts zu gewinnen.

Strafbemessung: Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Die Bestimmungen des § 19 StVO über den Vorrang dienen sowohl der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, als auch im besonderen Maße der Verkehrssicherheit, da derartige Übertretungen eine eminente Gefährdung des Lebens und der Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer darstellen, zumal die Vorrangverletzungen zu den häufigsten Unfallursachen zählen. Durch das festgestellte Verhalten hat die Berufungswerberin gegen den Schutzzweck dieser gesetzlichen Bestimmung verstoßen. Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe liegen keine vor; als mildernd war die Unbescholtenheit der Berufungswerberin zu werten. Zum Ausmaß des Verschuldens ist festzustellen, dass gemäß § 5 VStG zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Das Verschulden der Berufungswerberin kann keinesfalls als geringfügig angesehen werden, da sie unmittelbar vor der gegenständlichen Kollision vorschriftswidrig abgebogen ist und eine Sperrlinie überfahren hat. Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat, sowie der bereits angeführten subjektiven und objektiven für die Strafbemessung entscheidenden Kriterien erscheint die von der Erstbehörde verhängte Strafe schuld- und tatangemessen und im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen sogar unterdurchschnittlichen persönlichen Verhältnissen angepasst. Da die Berufungswerberin das Vorliegen derartiger Verhältnisse nicht einmal behauptet hat, konnte von deren konkreten Erhebung abgesehen werden. Da weder die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, noch das Verschulden der Berufungswerberin geringfügig und auch die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend waren, konnten die § 20 VStG oder § 21 Abs 1 VStG nicht zur Anwendung gelangen. Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz ergibt sich aus § 64 VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 % der verhängten Strafe festzusetzen ist.

Schlagworte
Suchtmittel Valium Fahruntüchtigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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