RS UVS Kärnten 1994/11/25 KUVS-148-150/7/94

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Veröffentlicht am 25.11.1994
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Rechtssatz

Schläft ein Fahrzeuglenker während der Fahrt ein, so steht damit auch fest, daß er sich beim Lenken eines Fahrzeuges in einem im § 58 Abs 1 StVO genannten Zustand befunden hat. Eine zum Einschlafen gegen den Willen des Betreffenden führende Müdigkeit kommt nicht so schnell, daß der Betreffende nicht seine Fahrt unterbrechen kann. Eine Übertretung nach § 58 Abs 1 StVO liegt auch dann vor, wenn die Müdigkeit erst während der Fahrt eingetreten ist bzw ein Ausmaß angenommen hat, das zum Einschlafen führen kann und der Fahrer dessenungeachtet seine Fahrt fortsetzt. Es kommt daher nicht darauf an, wie sich der betreffende Fahrer bei Antritt der Fahrt gefühlt hat. (Vgl VwGH-Erkenntnis vom 14.6.1988, Zl: 88/11/0120 und vom 25.3.1992, Zl: 92/02/0044). Fährt der Beschuldigte vom Mittag bis zum späten Nachmittag Schi, besucht er um ca 22.00 Uhr eine Ballveranstaltung, wo er beim Ausschank mithalf und erst um ca 3.30 Uhr die Heimfahrt mit dem Auto antrat, darin die wärmende Heizung anstellte, so kann der Beschuldigte, wenn er in der Folge beim Lenken des Pkw einschläft und einen Verkehrsunfall verursacht, sich nicht auf einen "Sekundenschlaf" berufen, da bei gehöriger Aufmerksamkeit das Auftreten von Ermüdungserscheinungen vorhersehbar gewesen wäre.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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