RS UVS Vorarlberg 1992/07/07 1-144/92

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Veröffentlicht am 07.07.1992
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Rechtssatz

Im gegenständlichen Fall hat die Berufungswerberin zum Tatzeitpunkt einen Verkehrsunfall verursacht, indem sie an dem im Straferkenntnis ausgewiesenen Tatort mit ihrem Pkw auf die linke Fahrbahnseite geriet und dabei mit einem ihr entgegenkommenden Mofafahrer zusammenstieß. Dieser wurde bei diesem Zusammenstoß schwer verletzt. Die Erstbehörde nahm als Unfallursache Übermüdung an und erblickte darin eine Übertretung der §58 Abs1 StVO. Mit Urteil des Landesgerichtes F. wurde über die Berufungswerberin wegen Vergehens einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach §287 Abs1 (§88 Abs1 und 4 und §81 Z2) StGB eine Geldstrafe verhängt.

Die Berufungsbehörde kann daher davon ausgehen, daß die von der Berufungswerberin damals gesetzte Tat (Übertretung nach §58 in Verbindung mit §99 Abs3 lita StVO) eindeutig den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildete, sodaß die Erstbehörde unter Hinweis auf die Bestimmung des § 99 Abs. 6 lit. c StVO nicht mehr berechtigt war, der Berufungswerberin die gegenständliche Verwaltungsübertretung anzulasten. Es war daher der Berufung hinsichtlich dieses Punktes Folge zu geben.

Schlagworte
mangelnde körperliche und geistige Verfassung (Übermüdung), keine Verwaltungsübertretung wegen Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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