Ein zur Fahruntüchtigkeit führendes Zusammenwirken von Medikament und Alkohol bleibt als besondere Auswirkung letzteren zwar der Spezialvorschrift des § 5 Abs 1 StVO 1960 unterstellt, setzt aber ein (hier nach Alkoholabbau auszuschließendes) Fortwirken des Alkohols im Tatzeitpunkt und die (hier nicht erfolgte)
Anlastung einer Alkohol-, nicht Suchtgiftbeeinträchtigung voraus.