Eine Übertretung nach § 58 Abs 1 StVO, nämlich das Lenken eines Fahrzeuges in einem außergewöhnlichen Erregungszustand, der dessen Beherrschung beeinträchtigt, ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil der Lenker nach der Anhaltung während der Amtshandlung zunehmende Erregung zeigt. Die Feststellung dieser Übertretung setzt Beweisergebnisse voraus, die sich auf den Gemütszustand vor Fahrtantritt bzw während der Fahrt beziehen, also etwa die Feststellungen eines Beifahrers. Auch das ungewöhnliche Anhaltemanöver mit verspäteter starker Bremsung und die ungehaltene uneinsichtige Reaktion auf das diesbezügliche Angesprochenwerden waren noch kein Beweis für eine außergewöhnliche Gemütserregung während der Fahrt, zumal das Fahrzeug am Standort der Beamten ohne Bremsspuren und Reifenquietschen zum Stillstand gebracht werden konnte. Dasselbe gilt für den Umstand, dass sich der Berufungswerber nach einem langen Tag auf dem Heimweg befand und vermutlich über die Anhaltung ungehalten war.