War die Beschuldigte bis zur Anhaltung des von ihr gelenkten Fahrzeuges ruhig und kam erst durch die anschließende Amtshandlung in Erregung, so ist davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte vor der Anhaltung des von ihr gelenkten Fahrzeuges noch nicht in einem Zustand heftiger Gemütserregung befand, sodass eine Verletzung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung nicht vorliegt. (Einstellung des Verfahrens)