RS UVS Wien 2004/08/30 03/P/34/7142/2002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.2004
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Rechtssatz

Die Aussage eines Beifahrers, im Beisein eines Lenkers Suchtgift konsumiert zu haben, würde bloß ersteren belasten. Die Kenntnis fremden Kokainkonsums lässt auf eigenen noch nicht schließen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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