Die Verwirklichung des Straftatbestandes des §58 Abs1 StVO erfordert das Lenken eines KFZ in einer solchen körperlichen bzw.
geistigen Verfassung, die es dem Lenker nicht erlaubt, das Fahrzeug
zu beherrschen bzw. die beim Lenken des Fahrzeuges zu beachtenden
Rechtsvorschriften zu befolgen. Dass alleine ein bestimmtes, die
Verkehrssicherheit minderndes Verhalten des Lenkers während der
Fahrt nicht unter §58 Abs1 StVO subsumiert werden kann, wird -
abgesehen von verbalinterpretatorischen Überlegungen -
zwischenzeitig durch das in §102 Abs3 KFG 1967 eingefügte Verbot
des Telefonierens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung bestätigt, das dann nicht von Nöten gewesen wäre, wenn diese Fallkonstellation bereits von der bisherigen Rechtslage abgedeckt gewesen wäre.