Eine gerichtliche und behördliche Doppelbestrafung nach § 22 Abs 2 VStG liegt nicht vor, wenn der an einem Verkehrsunfall mit Personenschaden beteiligte Lenker vom Gericht wegen des Vergehens nach § 94 StGB (Im Stich lassen eines Verletzten) bestraft wurde, und die behördliche Bestrafung nicht wegen Übertretung nach § 4 Abs 2 erster Fall StVO (Unterlassung der Hilfeleistung) erfolgte, sondern wegen Übertretung nach dem zweiten Fall dieser Bestimmung (Verletzung der Unfallverständigungspflicht).
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