Aus § 4 Abs 2 StVO ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtssprechung für die in Abs 1 dieser Gesetzesstelle genannten Personen die Verpflichtung abzuleiten, sich bei einem Verkehrsunfall, der zwar keine äußerlich feststellbaren Verletzungen zur Folge hat, dessen Verlauf aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Eintritt äußerlich nicht erkennbarer Verletzungen erwarten lässt, durch Befragung der in Betracht kommenden Personen nach einer allfälligen Verletzung eine diesbezügliche Gewissheit zu verschaffen. Der Zweck der Bestimmung des § 4 Abs 2 StVO liegt darin, dass Verletzten bei einem Verkehrsunfall unmittelbar Hilfe zuteil wird und die verständigte Sicherheitsdienststelle sofort die notwendigen Erhebungen am Unfallsort veranlassen und vornehmen kann. Sind keine Verletzungen erkennbar und wird die Frage nach Verletzungen verneinend beantwortet, so besteht keine Verständigungspflicht im Sinne des § 4 Abs 2 StVO, soferne die Frage nicht an Personen gerichtet wird, von denen schon nach dem äußeren Anschein angenommen werden muss, dass sie nicht in der Lage sind, den Inhalt oder die Tragweite ihrer Erklärung zu erkennen. Die Verpflichtung, von einem Verkehrsunfall, bei dem Personen verletzt wurden, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen, hängt nicht vom Grad der Schwere der Verletzung ab. Die Verständigungspflicht besteht auch bei Vorliegen "nicht nennenswerter" Verletzungen. Ein von einem Verkehrsunfall Betroffener ist bezüglich seiner eigenen Verletzungen nicht verpflichtet, die gemäß § 4 Abs 2 StVO angeordnete Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vorzunehmen. Unternimmt der Beschuldigte nach dem Unfall all diese Pflichten - Befragung der Unfallsgegnerin, Verletzungsfrage, Transportangebot etc. - so ist er vom verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf exkulpiert. (Einstellung des Verfahrens)