Der Berufungswerber als Fahrzeuglenker ist verpflichtet sofort anzuhalten, wenn ihm bewusst gewesen ist, dass er zumindest sehr knapp an einem anderen Fahrzeug vorbei gefahren ist und er auch ein akustisches Geräusch gehört hat. Dies umso mehr, wenn er selbst von der Möglichkeit ausging, eine Fahrzeug gestreift zu haben, und den Vorfall seinem Chef mitteilte. Durch Weiterfahrt bis zum nächsten Parkplatz entspricht der Berufungswerber dem Anhaltegebot nicht.
Ebenso erfüllte der Berufungswerber in diesem Zusammenhang die in § 4 Abs 2 StVO normierte Pflicht der sofortigen Verständigung der nächsten Polizeidienststelle nicht, wenn diese erst 90 Minuten nach der Kollision erfolgte und der Beschuldigte erst eine weitere Stunde danach im Wachzimmer erschien.
Das persönliche Erscheinen am Wachzimmer zweieinhalb Stunden nach der Kollision stellt auch keine Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes iSd § 4 Abs 1 lit c StVO dar, da eine Beurteilung, ob der Berufungswerber sich geistig und körperlich in einem geeigneten Zustand befunden hat, am Unfallsort und somit unmittelbar nach dem Unfall nicht möglich war.