TE UVS Tirol 2006/06/07 2006/28/0707-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.06.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Bettina Weißgatterer über die Berufung der Frau R. M., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H. F. ?M., Dr. J. K. und Dr. A. R., XY-Gasse, I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21.02.2006, GZ VK-2947-2006, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm den §§ 24 und 51 VStG 1991 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat die Berufungswerberin einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, dass sind Euro 30,00, zu bezahlen.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21.02.2006, GZ VK-2947-2006, wurde der Berufungswerberin spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:

 

?Tatzeit: 16.12.2005 um 17.37 Uhr

Tatort: Hall in Tirol, Kreuzungsbereich B 171/B 171a/L 8, auf Höhe des Schutzweges - Unterer Stadtplatz in Richtung Salineparkplatz

Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY

 

Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht sofort die nächste Sicherheitsdienststelle verständigt.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 4 Abs 2 2 Fall StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro 150,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO.?

 

Dagegen erhob die Berufungswerberin das Rechtsmittel der Berufung und führte in dieser aus wie folgt:

?In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt die Beschuldigte durch Ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin, welche sich gem § 10 Abs 1 AVG auf die Ihr erteilte Vollmacht beruft, gegen das Straferkenntnis der BH Innsbruck vom 21.02.2006, VK 2947-2006, zugestellt am 24.02.2006, sohin innerhalb offener Frist, nachstehende

Berufung

an den UVS in Tirol. Die Entscheidung wird seinem gesamten Umfange

nach bekämpft und dazu ausgeführt wie folgt:

Das Straferkenntnis ist gesetzwidrig. Bereits im Einspruch hat die Beschuldigte darauf hingewiesen, dass die Vorgangsweise der erkennenden Behörde dem Doppelbestrafungsverbot der EMRK widerspricht. Insbesondere verstößt die Vorgangsweise der Behörde gegen die Doppel- oder Mehrfachbestrafung des Art 4 Abs 1 des 7. ZPMRK. Nach Art 4 Abs 1 des 7 ZPMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung wegen der er bereits nach dem Gesetz oder dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem anderen Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. Die zitierte Bestimmung, die nicht nur für Strafverfahren nach der StPO, sondern auch für solche nach dem Verwaltungsstrafverfahren anwendbar ist, verbietet nicht nur die mehrfache Bestrafung, sondern schon die mehrfache Strafverfolgung. Die Beschuldigte wurde im Verfahren 3 U 38/06p vor dem BG Hall in Tirol verurteilt. Da der Verfahrensgegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens ein zentrales Tatbestandsmerkmal des Strafdeliktes vor dem BG Hall in Tirol bildet, liegt eine Verletzung des Art 4 Abs 1 des 7. ZPMRK vor. Aus diesem Grund erfolgte die Bestrafung zu Unrecht.

 

Darüber hinaus hat die Beschuldigte die ihr zu Last gelegte Verwaltungsübertretung in subjektiver Hinsicht nicht zu verantworten. Nach dem Unfall befand sich die Beschuldigte in einem Schockzustand. Sie hat M. M. mehrmals gefragt, ob sie die Rettung benötige. Dies wurde von M. M. abgelehnt, sodass für die Beschuldigte keine Veranlassung bestand, die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen. Aufgrund des Schockzustandes der Beschuldigten war ihr dies auch nicht möglich. Aus der Verkehrsunfallanzeige der Polizeiinspektion Hall in Tirol ergibt sich aus der Aussage von B. G., dass Margarethe M. angab, dass sie keine Rettung benötige.

 

Aus der Verkehrsunfallanzeige ergibt sich aber auch, dass die Beschuldigte mit ihrem Mann zur Polizeiinspektion Hall in Tirol begab um den Unfall zu melden. Die Beschuldigte hat die ihr zu Last gelegte Verwaltungsübertretung sohin sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht nicht zu verantworten, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist.

Beweis: Einvernahme der Beschuldigten

Verfahren BG Hall in Tirol 3 U 38/06p

B. G., F., XY

 

Sodann wird gestellt der Antrag:

Der UVS in Tirol wolle dieser Berufung Folge geben, das Straferkenntnis der BH Innsbruck vom 21.02.2006, VK 2947-2006, aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen.?

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat in der gegenständlichen Angelegenheit erwogen wie folgt:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den gesamten erstinstanzlichen Akt und die dagegen erhobene Berufung, auf Grund Fax des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 23.03.2006, auf Grund Einsichtnahme in den Strafakt des Bezirksgericht Hall zu 3U38/06p, auf Grund Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 30.03.2006 sowie auf Grund der Durchführung einer öffentliche mündlichen Berufungsverhandlung vom 18.04.2006.

 

Der Berufung kommt aus folgenden Gründen keine Berechtigung zu:

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Berufungswerberin als Lenkerin des Personenkraftwagen Opel Zafira, Farbe grau, mit dem behördlichen Kennzeichen XY (A) am 16.12.2005 im Gemeindegebiet von 6060 Hall in Tirol, Kreuzungsbereich B171/B171a/L8 Landesstraße-Ortsgebiet, Unterer Stadtplatz in Richtung Salinenparkplatz, Strkm 68,000, unterwegs war.

 

Die Berufungswerberin bog auf der Höhe der Kreuzung B171/L8/B171a bei Grünlicht der dortigen Lichtsignalanlage in östliche Richtung, aus ihrer Sicht, nach links in die B171 ein. Zum selben Zeitpunkt ging die Zeugin M. M. am Schutzweg des oben angeführten Kreuzungsbereiches. Sie hatte bei der dortigen Fußgängerampel das Gründlicht und überquerte zu Fuß die Kreuzung. Die Berufungswerberin übersah die Zeugin M. M., und fuhr in weiterer Folge die Zeugin an, wodurch diese zu Boden stürzte und sich am Knie verletzte. Die Zeugin M. M. blutete am Knie und hatte auf Grund des Zusammenstoßes eine große Schürfwunde und eine Knieprellung.

 

Die Berufungswerberin begleitete die Zeugin M. M. zum Sanitätshaus H. Dort angekommen teilte die Berufungswerberin der Zeugin mit, dass sie lediglich Beifahrerin gewesen sei und die Lenkerin des Unfallfahrzeuges umgehend nach Hause müsse, zumal sie dort ein krankes Kind hätte. Daraufhin gab die Zeugin M. der Berufungswerberin ihre Daten bzw Personalien, worauf die Berufungswerberin der Zeugin sodann ebenfalls Daten bzw Personalien auf einen Zettel aufschrieb, welche sich jedoch als falsch heraus stellten.

 

Zwischenzeitlich fuhr jedoch die Berufungswerberin, welche auch die Lenkerin war, ihre Beifahrerin nach Hause und kam sodann in das Sanitätshaus H. wieder zurück. Nach der Rückkehr der Berufungswerberin und dem Austausch der vermeintlichen Daten verließen die Berufungswerberin und die Zeugin sodann gemeinsam das Geschäft.

 

Die Berufungswerberin spielte sodann eine Übelkeit vor und verschwand hinter den Sträuchern, wobei die Berufungswerberin nicht mehr zurückkam. Die Zeugin suchte im Park noch nach der Berufungswerberin, wobei diese Suche erfolglos blieb, woraufhin die Zeugin sodann bei der Polizeiinspektion Anzeige erstattete. Die Polizeiinspektion befindet sich lediglich ca 3 Minuten (Fußweg) vom Park entfernt. Die Berufungswerberin fragte die Zeugin nicht, ob sie mit dieser zur Polizei oder ins Krankenhaus gehen sollte. Der Unfall fand um 17.37 Uhr statt.

 

Diesbezüglich wird der Sachverhalt der Berufungswerberin auch nicht bestritten.

Für die Berufungsbehörde steht weiters fest, dass die Berufungswerberin erst ca 2,5 Stunden später, nach dem sie zu Hause mit ihrem Mann über den Vorfall sprach und dieser ihr erklärte, dass sie umgehend zur Polizei müsse, um den Vorfall zu melden, mit ihrem Gatten zur Polizei in Hall ging und dort Meldung erstattete.

 

Dass die Berufungswerberin ein Blackout hatte bzw sich in einem Schockzustand befand und damit nicht in der Lage war, unmittelbar nach dem Unfall die nächste Gendarmerie- oder Polizeidienststelle zu verständigen, wird seitens der Berufungsbehörde ausgeschlossen. Diesbezüglich wird den einvernommenen Zeuginnen M. M. und B. G. im Rahmen der freien Beweiswürdigung gefolgt, welche bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat am 18.04.2006 zu Protokoll gaben, dass einerseits nicht von einem Blackout gesprochen werden kann und andererseits die Berufungswerberin nicht wirr war und auch nicht unter Schock stand. Eine nach einem Verkehrsunfall selbstredend vorhandene Aufregung der Berufungswerberin wird dieser zugestanden, jedoch rechtfertigt dieser Gemütszustand nicht, die nach § 4 Abs 2 2 Satz StVO geforderte Meldepflicht zu unterlassen.

 

Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die diesbezügliche Verpflichtung des 2. Satzes des § 4 Abs 2 StVO streng auszulegen. Ein an einem Unfall Schuld tragender Lenker hat daher von sich aus andere Unfallbeteiligten nach allfälligen Verletzungen zu befragen und bei Vorliegen solcher unverzüglich die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen.

 

Eine Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle mehr als eine halbe Stunde nach dem Unfall erfolgt nicht mehr ?sofort? im Sinne des 2. Satzes des § 4 Abs 2 StVO.

 

Zusammengefasst geht die Berufungsbehörde daher davon aus, dass die Berufungswerberin ihrer Verpflichtung, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen, nicht nachkam, zumal sie erst ? wie bereits ausgeführt ? 2,5 Stunden später, nachdem sie mit ihrem Ehegatten zu Hause sprach, mit diesem sodann zur Polizeiinspektion Hall fuhr und Meldung erstattete.

 

Von der Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens konnte Abstand genommen werden, zumal der vermeintliche und seitens der Berufungswerberin aufgeworfene Schockzustand am vorfallsgegenständlichen Abend nicht ?wiederhergestellt? werden kann und damit ein derartiges Gutachten den Tatvorwurf nicht entkräften könnte. Schon alleine die Tatsache, dass die Berufungswerberin, unmittelbar nach dem Unfall, bewusst falsche Angaben über ihre eigene Lenkereigenschaft machte, weiters falsche Personalien an die Verletzte weitergab und sodann die tatsächliche Beifahrerin noch nach Hause brachte, lässt daraus schließen, dass die Berufungswerberin der gegenständlichen Anzeige entgehen wollte und sich darüber auch bewusst war.

 

Zum Einwand der Berufungswerberin, dass ?die Vorgangsweise der erkennenden Behörde dem Doppelbestrafungsverbot der EMRK widerspricht?, wird entgegnet wie folgt:

 

Die verfassungsrechtliche Grenze, welche Artikel 4 Abs 1 des 7. Zusatzprotokolles EMRK einer Doppel- oder Mehrfachbestrafung zieht, kann daher nur darin liegen, dass eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung dann unzulässig ist, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mit umfasst. In der gegenständlichen Angelegenheit wurde die Berufungswerberin zum Akt 3U38/06p des Bezirksgerichtes Hall des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB für schuldig befunden. Im gegenständlichen Fall geht es um die Meldepflicht nach Verkehrsunfällen, weshalb keinesfalls eine Doppel- oder Mehrfachbestrafung vorliegt und Art 4 Abs 1 des 7. Zusatzprotokolles der EMRK nicht verletzt wird.

 

Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt. Dabei ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist der Berufungswerberin nicht gelungen, weshalb zumindest von fahrlässigem Verhalten ausgegangen wird.

 

Insgesamt geht die Berufungsbehörde daher davon aus, dass die Berufungswerberin die ihr zur Last gelegte Übertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die einschlägige Strafbestimmung eine Bestrafung von einem Betrag von Euro 36,00 bis Euro 2.180,00 vorsieht. Die Berufungswerberin hat ein monatliches Nettoeinkommen von Euro 850,00 und ist gemeinsam mit ihrem Ehegatten sorgepflichtig für zwei minderjährige Kinder im Alter von 11 und 12 Jahren. Es bestehen keine Schulden. Die Berufungswerberin hat eine Eigentumswohnung, welche in ihrem alleinigen Eigentum steht.

 

Mildernd war zu werten, dass gegen die Berufungswerberin bis dato keine einschlägigen Strafvormerkungen aufscheinen, erschwerend kam kein Umstand hinzu. Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist daher die über die Berufungswerberin verhängte Strafe, auf Grund des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat, nicht als überhöht anzusehen.

 

Die Voraussetzungen des § 20 VStG liegen bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des zur Last gelegten Verhaltens nicht vor. Für die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG fand sich kein Raum, zumal nicht davon gesprochen werden kann, dass das Verschulden der Berufungswerberin geringfügig im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gewesen wäre und die Folgen der Übertretung unbedeutend waren.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Von, der, Einholung, eines, psychiatrischen, Sachverständigengutachtens, konnte, Abstand, zumal, der, vermeintliche, Schockzustand, am, vorfallsgegenständlichen, Abend, nicht, wiederhergestellt, werden, kann, zum, Einwand, dass, die, Vorgangsweise, dem, Doppelbestrafungsverbot, der, EMRK, widerspricht, wird, entgegnet, wie, folgt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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