RS UVS Steiermark 2004/05/13 30.2-126/2003

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Veröffentlicht am 13.05.2004
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Rechtssatz

Wurde bei einer polizeilichen Unfallaufnahme an Ort und Stelle nach § 4 Abs 1 lit c StVO lediglich die Verursachung von Sachschaden festgestellt, da sich der Personenschaden erst eine Stunde später bemerkbar machte (aufkommende Genickschmerzen, ambulante Behandlung), muss der Personenschaden nicht mehr im Sinne des § 4 Abs 2 StVO ergänzend gemeldet werden. So werden durch eine Unfallaufnahme nach § 4 Abs 1 lit c StVO die wesentlichen Umstände bzw sämtliche relevanten Daten aufgenommen.

Schlagworte
Verkehrsunfall Personenschaden Verständigung Unfallmeldung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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