Wurde bei einer polizeilichen Unfallaufnahme an Ort und Stelle nach § 4 Abs 1 lit c StVO lediglich die Verursachung von Sachschaden festgestellt, da sich der Personenschaden erst eine Stunde später bemerkbar machte (aufkommende Genickschmerzen, ambulante Behandlung), muss der Personenschaden nicht mehr im Sinne des § 4 Abs 2 StVO ergänzend gemeldet werden. So werden durch eine Unfallaufnahme nach § 4 Abs 1 lit c StVO die wesentlichen Umstände bzw sämtliche relevanten Daten aufgenommen.