Die strafgerichtliche Verfolgung bezog sich auf die fahrlässige Tötung nach § 80 StGB. Dem gegenüber betrifft der Tatbestand der dem Beschuldigten angelasteten Übertretung nach § 4 Abs 2 zweiter Fall StVO die Verletzung der Verpflichtung zur sofortigen Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle. Diese Verständigungspflicht dient ua auch dem Zweck, dass die Sicherheitsbehörden sich vom körperlichen Zustand der unfallbeteiligten Lenker (etwa im Hinblick auf eine allfällige Alkoholisierung) überzeugen können. Der Straftatbestand des § 4 Abs 2 zweiter Fall StVO bildet kein Element des strafgerichtlich zu ahndenden Straftatbestandes und unterliegt daher auch nicht dem Verbot der Doppelbestrafung gemäß Artikel 4 des 7. ZPMRK. Ein Verstoß gegen das genannte Doppelbestrafungsverbot läge nur vor, wenn dem Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren eine Übertretung des § 4 Abs 2 erster Fall StVO (Unterlassung der Hilfeleistung) zur Last gelegt würde.