Die in § 4 Abs. 2 StVO normierte Verständigungspflicht ist schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Unfalles, insbesondere aber die Möglichkeit der Verletzung einer Person zu erkennen vermocht hätte. Bei der Verständigungspflicht kommt es weder auf das Verschulden noch auf die Art oder Schwere der Verletzung einer Person an, sondern einzig und allein darauf, ob ein Unfall mit Personenverletzung vorliegt. Ein an einem Unfall ursächlich beteiligter Verkehrsteilnehmer hat von sich aus andere Unfallbeteiligte nach allfälligen Verletzungen zu befragen und bei Vorliegen solcher unverzüglich die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen. Im konkreten Fall wurde der Unfalllenkerin gegenüber angegeben, dass keine Verletzung vorliegt. In weiterer Folge aber klagte die Unfallgegnerin über Schmerzen im Finger und obwohl äußerlich keine Verletzung sichtbar war, hätte dies die Beschuldigte zum Anlass nehmen müssen, im Sinne der in der StVO normierten Verständigungspflicht, die nächste Polizeidienststelle zu benachrichtigen. Diese Unterlassung führt zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung der Beschuldigten, wobei im konkreten Fall aber mit einer Ermahnung gemäß § 21 Abs. 1 VStG 1991 das Auslangen gefunden werden konnte.