TE UVS Steiermark 1996/08/12 30.16-45/96

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Veröffentlicht am 12.08.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Einzelmitglied Dr. Karl-Heinz Liebenwein über die Berufung des Herrn A. D., gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz, vom 09.02.1996, GZ.: A8aP-7768N, ohne Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der vom nunmehrigen Berufungswerber gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 08.01.1996, GZ.:

0997164/SVL, mit der über ihn eine Verwaltungsstrafe wegen der Übertretung des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes LGBl. Nr. 21/1979 idgF und der Grazer Parkgebührenverordnung 1979 idgF verhängt wurde, eingebrachte Einspruch gemäß § 49 Abs 1 und 3 VStG 1991 zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung, in der ausschließlich Argumente das der zuvor erwähnten Strafverfügung zugrundeliegende Grunddelikt betreffend vorgebracht wurden und u.a. ausgeführt wird, daß bereits die Ausstellung der Organstrafverfügung gesetzwidrig gewesen wäre.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen:

Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist, konnte eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Sinne des § 51 e Abs 1 VStG entfallen. Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung konnte unter Hinweis auf § 51 e Abs 1 VStG entfallen. Zunächst ist festzustellen, daß Sache des Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs 4 AVG ausschließlich der Spruch des angefochtenen Bescheides ist. Hat die Unterbehörde in ihrem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens gar nicht abgesprochen (hier: Übertretung des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes bzw. der Grazer Parkgebührenverordnung), sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung getroffen, so ist demnach Gegenstand des Berufungsverfahrens nur mehr die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Berufungsbehörde kann und darf zutreffendenfalls daher nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung eines Einspruchs wegen Verspätung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist (vgl. VwGH 18.02.1976, 1177/74 u.a.).

Voraussetzung für eine Entscheidung im Sinne der obigen Ausführungen ist jedoch, daß überhaupt ein begründetes Berufungsbegehren im Sinne des § 63/3 AVG vorliegt. Die Berufung hat im Sinne der zitierten Bestimmung daher neben der Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet, vor allem auch einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides enthält den diesbezüglichen Hinweis für den Berufungswerber.

Die Begriffsmerkmale eines begründeten Berufungsantrages dürfen nicht formalistisch ausgelegt werden, es genügt vielmehr, wenn die Berufung erkennen läßt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt, selbst wenn die Begründung nicht als stichhältig anzusehen ist (Erk. d. VwGH vom 1.2.1984, 83/03/0123, Erk. d. VwGH vom 15.9.1987, 87/04/0020). Die Eingabe muß insbesondere erkennen lassen, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt. Wenn aus einer Berufung nicht einmal eine Andeutung darüber zu entnehmen ist, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, fehlt es jedoch an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages.

Wie bereits kurz ausgeführt geht die vorliegende Berufung mit keinem Wort auf die Feststellungen der Erstbehörde ein, die diese ihrem Ergebnis zugrundelegt, wonach nämlich der Einspruch gegen die bereits erwähnte Strafverfügung als verspätet eingebracht anzusehen ist. Zu diesem Faktum erschöpft sich das Berufungsvorbringen in der bloßen Feststellung, daß "der Einspruch wegen Terminüberschreitung zurückgewiesen wurde". Die erkennende Behörde sieht in dieser Feststellung keine ausreichende Begründung bezogen auf ein Rechtsmittel, welches sich gegen einen ausschließlich verfahrensrechtlichen Bescheid richtet. In diesem Zusammenhang muß auch auf die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes besonders hingewiesen werden. Ein Berufungsantrag, mit dem von der Berufungsinstanz die Entscheidung ausschließlich in einer Sache begehrt wird, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war, stellt keinen zulässigen Berufungsantrag dar. Die einen derartigen Antrag enthaltende Berufung ist wegen eines Mangels eines begründeten Berufungsantrags daher zurückzuweisen (VwSlg. 7655A/1969).

Zusammenfassend ist daher auszuführen, daß es der Berufungsbehörde bezogen auf den angefochtenen Bescheid unbeschadet des Vorliegens einer unzulässigen Berufung in jedem Falle verwehrt gewesen wäre, auf die das Grunddelikt betreffenden Argumentationen des Berufungswerbers näher einzugehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
unbegründete Berufung verfahrensrechtlicher Bescheid Zurückweisung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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