Eine Berufung des Inhaltes: "In der Straferkenntnissache A, Aktenzeichen: ST-8577/94-9 legen wir im Auftrag des Beschuldigten gegen den Bescheid vom 17.12.1996 Berufung ein. Wir bitten zunächst um Akteneinsicht." ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.