Eine begründete Berufung nach § 63 Abs 3 AVG gegen die bescheidmäßige Zurückweisung des Einspruches wegen Verspätung liegt nicht vor, wenn sie zu den diesbezüglichen behördlichen Feststellungen nur bemerkt, daß der Einspruch wegen Terminüberschreitung zurückgewiesen wurde und ansonsten nur Argumente
gegen die Annahme des Grunddeliktes (hier Übertretung des Stmk. ParkgebG) enthält.