RS UVS Steiermark 1996/08/12 30.16-45/96

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Veröffentlicht am 12.08.1996
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Rechtssatz

Eine begründete Berufung nach § 63 Abs 3 AVG gegen die bescheidmäßige Zurückweisung des Einspruches wegen Verspätung liegt nicht vor, wenn sie zu den diesbezüglichen behördlichen Feststellungen nur bemerkt, daß der Einspruch wegen Terminüberschreitung zurückgewiesen wurde und ansonsten nur Argumente

gegen die Annahme des Grunddeliktes (hier Übertretung des Stmk. ParkgebG) enthält.

Schlagworte
unbegründete Berufung verfahrensrechtlicher Bescheid Zurückweisung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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