RS UVS Kärnten 1997/01/22 KUVS-20-21/2/97

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Veröffentlicht am 22.01.1997
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Rechtssatz

Eine Berufung des Inhaltes "... Sehr geehrte Damen und Herren, in vorstehender Angelegenheit lege ich gegen das Strafanerkenntnis vom 4.12.1996 Berufung ein. Die Berufung gilt zunächst zur Wahrung der Frist. Ich habe den Mandanten um Rücksprache gebeten und werde danach die Angelegenheit begründen ..." ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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