RS UVS Kärnten 1997/04/18 KUVS-506/1/97

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Veröffentlicht am 18.04.1997
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Eine Berufung des Inhaltes: "Das gegen mich erlassene Straferkenntnis muß ich zurückweisen, da ich keine Verwaltungsübertretung begangen habe. Sollte mein Schreiben ohne Erfolg sein, so ersuche ich dies an den Verwaltungssenat weiterzuleiten." ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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