RS UVS Kärnten 1997/04/01 KUVS-412-416/1/97

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Veröffentlicht am 01.04.1997
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Rechtssatz

Eine Berufung des Inhaltes: "Da meine berechtigten Einwände im laufenden Verfahren keinen Erfolg bzw nicht berücksichtigt wurden, möchte ich Sie bitten, mir die Gelegenheit einer Rechtfertigung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu geben ..." ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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