Die Berufung des Inhaltes: "Betrifft Einspruch Mag.Zahl:
AG-00001/55177/96. Ich erhebe gegen den Bescheid vom 8.10.1996 Einspruch. Begründung: Die Strafe der Verwaltungsübertretung wurde ungeachtet des abschlägigen Bescheides der Berufung bereits mit ATS 200,-- beglichen und besteht daher kein weiterer Anlaß, einen Betrag von ATS 500,-- zu begleichen. Ich ersuche daher um Nachsicht" ist keine gesetzmäßig ausgeführte Berufung.