RS UVS Kärnten 1996/10/23 KUVS-1238/1/96

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Veröffentlicht am 23.10.1996
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Die Berufung des Inhaltes: "Betrifft Einspruch Mag.Zahl:

AG-00001/55177/96. Ich erhebe gegen den Bescheid vom 8.10.1996 Einspruch. Begründung: Die Strafe der Verwaltungsübertretung wurde ungeachtet des abschlägigen Bescheides der Berufung bereits mit ATS 200,-- beglichen und besteht daher kein weiterer Anlaß, einen Betrag von ATS 500,-- zu begleichen. Ich ersuche daher um Nachsicht" ist keine gesetzmäßig ausgeführte Berufung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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