RS UVS Kärnten 1997/04/25 KUVS-543/1/97

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Veröffentlicht am 25.04.1997
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Eine Berufung des Inhaltes: "Gegen den Bescheid vom 27.2.1997 mit obiger Zahl erhebe ich Einspruch und Berufung. Eine genauere Begründung sowie rechtsformale Ausdeutung wird Ihnen rechtsanwaltlich nachgereicht." ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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