Mit der Formulierung in der Berufung eine Begründung innerhalb der nächsten Woche vorzunehmen, wird dem Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages nicht entsprochen. Fehlt einer Berufung eine Begründung, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses auf dieses Erfordernis, daß Berufungen mit einem begründeten Berufungsantrag zu versehen sind, hingewiesen wurde, so stellt dies einen unbehebbaren inhaltlichen Mangel dar, der die Unzulässigkeit der Berufung zur Folge hat.