RS UVS Kärnten 1997/01/27 KUVS-86/1/97

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Veröffentlicht am 27.01.1997
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Eine Berufung des Inhaltes "Gegen Ihr Straferkenntnis vom 11.12.1996, Zahl: 44211/95 erhebe ich in offener Frist Einspruch. Die Begründung des Einspruches wird Ihnen durch meinen Anwalt innerhalb der nächsten Tage zugestellt" ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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