RS UVS Kärnten 1997/04/17 KUVS-262/1/97

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Veröffentlicht am 17.04.1997
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Eine Berufung des Inhaltes: "Gegen die Straferkenntnis Nr. 45.243/95 lege ich fristgerecht - Berufung - ein. Ihre Straferkenntis entspricht in wichtigen Teilen nicht den Tatsachen und kann so von mir nicht akzeptiert werden. Begründung erfolgt durch Anwalt." ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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