Eine begründete Berufung im Sinne des § 63 Abs 3 AVG liegt nicht vor, wenn neben dem Wortlaut Einspruch nur die Zahl 700 des in Kopie verwendeten Straferkenntnisses (die verhängte Geldstrafe) mit einem Kreis versehen wird. So kann ein Kreis um einen Betrag von S 700,-- allein nicht als ausdrückliche Berufung (nur) gegen die Strafhöhe gewertet werden, da nicht im geringsten erkennbar ist, was der Berufungswerber meint, bzw. die Behörde tun soll, bzw. welche Fakten zu berücksichtigen wären.