Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn A. O. wohnhaft in J., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 07.08.1996, GZ.: 15.1 1994/5721, wie folgt entschieden:
Die Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) als unzulässig zurückgewiesen.
Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 02.08.1994, um 11.32 Uhr, in Leoben, Kreuzung B 115a mit der Vordernbergerstraße, in Richtung Tivoli, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen JU 3 IWC (PKW) trotz gelbem nicht blinkenden Lichtes nicht an der Haltelinie angehalten.
Hiedurch habe er eine Übertretung des § 38 Abs 1 lit a begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von S 700,-- (30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Mit Fax vom 30.08.1996 wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu nachfolgendes fest:
Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist, konnte eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Sinne des § 51e Abs 1 VStG entfallen.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde,
sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 63 Abs 3 AVG hat die Berufung den Bescheid
zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen
begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses enthielt die diesbezüglichen Hinweise für den Berufungswerber.
Die Begriffsmerkmale eines begründeten Berufungsantrages dürfen nicht formalistisch ausgelegt werden, es genügt vielmehr, wenn die Berufung
erkennen läßt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt, selbst wenn die Begründung nicht als stichhältig anzusehen ist (Erk. d. VwGH vom 1.2.1984, 83/03/0123, Erk. d. VwGH vom 15.9.1987, 87/04/0020). Die Eingabe muß insbesondere erkennen lassen, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt. Wenn aus einer Berufung nicht einmal eine Andeutung darüber zu entnehmen ist, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, fehlt es jedoch an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages.
Die vorliegende Berufung enthält folgenden Wortlaut:
"Einspruch" bzw. war die Zahl 700 des in Kopie verwendeten Straferkenntnisses mit einem Kreis versehen.
Hiezu ist auszuführen, daß aus dem Berufungsvorbringen nicht einmal eine Andeutung darüber zu entnehmen ist, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, wobei zusätzlich zu bewerten war, daß im gegenständlichen Fall im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses das dem Berufungswerber zur Last gelegte Verhalten exakt und umfangreich umschrieben wird. Umsomehr wäre ein genaueres Berufungsvorbringen ein unabdingbares Erfordernis gewesen.
Insbesondere muß eine Berufung gegen die Strafhöhe laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich als solche bezeichnet sein. Ein Kreis um einen Betrag von S 700,-- allein kann nicht als ausdrückliche Berufung gegen die Strafhöhe gewertet werden, da nicht im geringsten erkennbar ist, was der Berufungswerber meint, bzw. die Behörde tun soll, bzw. welche Faktoren zu berücksichtigen wären.
Da somit aus der Berufung nicht zu erkennen ist, worin sich der Berufungswerber durch den erstinstanzlichen Bescheid beschwert erachtet und auch nicht zu erkennen ist, welchen Erfolg der Berufungswerber anstrebt, fehlt es an den Voraussetzungen einer Berufung gemäß § 63 Abs 3 AVG, insbesondere da das in Berufung gezogene Straferkenntnis eine richtige Rechtsmittelbelehrung enthält.
Da das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages
kein verbesserungsfähiges Formgebrechen im Sinne des § 13 AVG darstellt, wurde daher innerhalb der offenen Berufungsfrist keine ordnungsgemäße Berufung gegen
das Straferkenntnis vom 07.08.1996, GZ.: 15.1 1994/5721, der Bezirkshauptmannschaft Judenburg eingebracht, und war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Ergänzend wird erwähnt, daß das schriftliche Anbringen des Berufungswerbers vorerst keine eigenhändige Unterschrift aufwies. Dieser Mangel wurde jedoch innerhalb der dem Berufungswerber gemäß § 13 Abs 4
AVG gesetzten Frist behoben.