RS UVS Kärnten 1997/06/17 KUVS-787-788/1/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1997
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Rechtssatz

Eine Berufung des Inhaltes:

"Einspruch

Sehr geehrte Herren"

Da ich die mir zur Last gelegten Übertretungen nicht begangen habe, kann ich mich des Eindruckes nicht erwehren, daß es sich hier um eine reine Schikane durch diese Behörden handelt! Ich fahre pro Jahr ca 60.000 km - bis dato gottseidank unfallsfrei - und Sie können mir getrost zutrauen zu wissen, wann ich einen Blinker zu betätigen habe bzw wie ich mich bei Sperrlinien und Überholverbotstafeln zu verhalten habe. Somit halte ich alle Forderungen bzw Anschuldigungen von Z. S-9698/96 und 9699/96 für ungerechtfertigt."

ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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