RS UVS Kärnten 1996/12/11 KUVS-1477/1/96

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Veröffentlicht am 11.12.1996
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Rechtssatz

Wenn der Beschuldigte in seiner Berufung lediglich ausführte, daß er gegen das Straferkenntnis vom 29.10.1996 Berufung einlege und den Antrag stelle, den genannten Bescheid aufzuheben, so handelt es sich dabei nicht um eine gesetzmäßig ausgeführte Berufung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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