Das Berufungsvorbringen ,Das mir zur Last gelegte Verwaltungsdelikt habe ich nicht gesetzt, was im durchzuführenden Verfahren unter Beweis zu stellen sein wird" genügt den Anforderungen des § 63 Abs.3 AVG nicht. Die bloße Bestreitung der Tat und der Hinweis, daß diese Bestreitung ,unter Beweis zu stellen sein wird" in einer Berufung gegen ein Straferkenntnis ist einer bloßen ,Berufungsanmeldung" gleichzusetzen. Es ist daraus in keiner Weise erkennbar, aus welchen Gründen eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.