Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, am 09. Juni 2012, um 00:32 Uhr, in der Gemeinde Sp durch das unten beschriebene Verhalten in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört. Sie haben im betrunkenen Zustand keine Rauschdisziplin gezeigt, und aufgrund Ihres Verhalten eine tätliche Auseinandersetzung mit nachfolgender Körperverletzung provoziert und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 81 Abs 1 Sicherhei... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Tatvorhalt einer Übertretung nach § 81 Abs 1 SPG, wonach der Berufungswerber "im betrunkenen Zustand keine Rauschdisziplin gezeigt" und aufgrund seines Verhaltens "eine tätliche Auseinandersetzung mit nachfolgender Körperverletzung provoziert" hat, fehlt eine konkrete Umschreibung, durch welches Verhalten er in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört habe. Zudem erfüllt die Angabe des Tatortes mit "Gemeinde S." bei dem konkreten Deli... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 23.11.2011 war über Herrn E R wegen Übertretung des § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz 1991 (im Folgenden SPG) eine Verwaltungsstrafe von ? 70,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag, ver... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Vorhalt einer Übertretung nach § 81 Abs 1 SPG, wonach die öffentliche Ordnung in besonders rücksichtsloser Weise gestört worden sei, indem der Berufungswerber "am Parkplatz vor dem Kino in alkoholisiertem Zustand mit der flachen Hand auf die Windschutzscheibe eines (bestimmten) PKW geschlagen hat", ist nicht so konkret, dass daraus eine tatsächlich besonders rücksichtslose Störung der öffentlichen Ordnung nachvollzogen werden kann. Außerdem gehört es zum Wesen einer Ordnung... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 10.01.2012 war über Herrn J St wegen Übertretung des § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) eine Verwaltungsstrafe von ? 80,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, verhängt worden, d... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 81 Abs 1 SPG macht sich strafbar, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Gemäß § 27 Abs 2 SPG sind öffentliche Orte solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten werden können. Nach dieser Legaldefinition kann ein Klassenzimmer einer Hauptschule, in dem ein Klassenforum, beschränkt auf den Personenkreis der Eltern der Schülerinnen bzw Schüler dieser Klasse, abgehalten wird, nicht als öf... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Werfen eines Korbsessels in eine Menge von gegnerischen Fußballfans vor einem öffentlich zugänglichen Lokal am Hauptbahnhof und das lautstarke Schreien einer Aufforderung "kommt her", das in der Folge zu einer Rauferei der beiden gegnerischen Fußballfangruppen geführt hat, ist als besonders rücksichtsloses Verhalten, das eine Störung der öffentlichen Ordnung herbeigeführt hat, im Sinne des § 81 Abs 1 SPG zu qualifizieren. Indem der Bw trotz vorausgegangener Abmahnung durch ... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben am 12.11.2007 in der Zeit von 20.30 Uhr bis 20.37 Uhr in I. Maximilianstraße x, PI I. S., 1. lautstark herumgeschrien und dadurch die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, 2. beschimpften Sie einen Polizeibeamten mit den Worten: ?Du faules Schwein, du musst mir diese Bestätigung geben!? und haben durch dieses besonders rücksichtsloses Verhalten den ö... mehr lesen...
Beachte VwGH 6.9.2007, 2005/09/0168 Rechtssatz: Zum Wesen einer Ordnungsstörung gehört, dass am konkreten Zustand der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des Beschuldigten eine Änderung eingetreten ist. Soweit die behauptete Störung der öffentlichen Ordnung nach § 81 Abs 1 SPG daher in einem Verhalten besteht, das zweifelsfrei ausschließlich als Lärmerregung zu qualifizieren ist, und sich dem gemäß die Störung der öffentlichen Ordnung im solcher Art entwickelten Lärm erschöpft, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 81 Abs.1 SPG begeht ua derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 218 Euro zu bestrafen, der durch ein besonders rücksichtloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Nach § 21 Abs.1a VStG hat die Behörde ua dann von der Durchführung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn der hiefür erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Int... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 81 Abs.1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/2005, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden. Gemä... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachfolgender Sachverhalt vorgeworfen: ?Sie haben am 25.03.2005 in der Zeit zwischen 15.25 Uhr und 15.30 Uhr, in Innsbruck, Klostergasse gegenüber dem Haus Nr 7, Endstation der Straßenlinie ?1?, im Zuge einer Personenkontrolle durch Sicherheitswachebeamte 1.) und 2.) angefangen lautstark Folgendes herumzuschreien: ?Und? Wie viele Neger habt ihr heute schon kontrolliert? Immer die Schwarzen!? und stellten dieses Geschrei erst... mehr lesen...
Rechtssatz: Am 14. Oktober 2004 wurde der Bw von einem Einsatzteam des RK Oberösterreich um 22.48 Uhr in das LKH St eingeliefert. Um 22.50 Uhr wurde er in der Aufnahmestation untersucht, wobei als Diagnose "Alkoholisierung" angegeben wurde. In weiterer Folge tauchte der Bw in verschiedenen Abteilungen des Krankenhauses auf und störte dort in unterschiedlicher - letztlich aber nicht konkret nachvollziehbarer - Art und Weise die Nachtruhe und beschimpfte jeweils einen diensthabenden Sanitäts... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Beschuldigten folgende Verwaltungsübertretungen vorgeworfen: ?Sie haben am 11.01.2004 zwischen 06.40 Uhr und 06.48 Uhr in Innsbruck, Uferstraße 12, sich 1.) aus der geöffneten Beifahrertüre eines Taxifahrzeuges herausgelehnt und zu den Wachebeamten die Worte: ?Ihr Wixer wollts nit mal aussteigen und mir helfen- es Arschlöcher tuts a mal etwas für mein Geld? es Wixer tuts a mal was?, 2.) lautstark geschrieen, wodurch einige Passante... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 27 VStG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist. Hinzuweisen ist aber darauf, wonach der zweite Absatz des § 27 VStG so zu verstehen ist, dass es sich jedenfalls um Behörden handeln muss, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung nach den Umständen des Falles überhaupt begangen werden konnte. Somit ist die der Berufungswerberin von der Bezirkshauptmannschaft St zur Last gelegte Verwaltungsübertretung des Her... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 21.10.2002 gegen 10.00 Uhr im Bereich Kinkstraße 15 in 6330 Kufstein anlässlich einer Verkehrskontrolle Herrn RI H. von der Stadtpolizei Kufstein mit "Arschloch" beschimpft, ihm unterstellt, dass er ihm auflauern würde, ihm unter anderem gesagt, dass er wüsste, wo er wohne und er noch sehen werde, was er davon habe, ihm mit Klagen gedroht und ihm gesagt, dass er seinen Job verlieren würde. Anlässlich di... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 12.09.2003, GZ.: 15.1 6592/2002, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 27.07.2002 um 01.00 Uhr in der Diskothek G in H, Gemeindegebiet K, Bezirk W, in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, weil er mit mehreren Personen am genannten Tatort in eine Rauferei verwickelt gewesen wäre und auch Pfefferspray eingesetzt hätte. Hiedurch habe der die Rechtsvorschrift d... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verwendung von Pfefferspray durch Personen, die keine Exekutivbeamten sind, ist - sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt - grundsätzlich als besonders rücksichtslose Ordnungsstörung nach § 81 Abs 1 SPG anzusehen. Dies gilt auch für private Sicherheitsorgane in Diskotheken. Jedoch ist der Einsatz von Pfefferspray durch den Türsteher einer Diskothek wegen einer Notwehrsituation entschuldigt, wenn er und ein zweites Sicherheitsorgan mit weit über das normale Ausm... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 11.07.2003 war über Frau M S wegen Übertretung des § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz eine Verwaltungsstrafe von ? 50,--, im Uneinbringl... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine besonders rücksichtslose Ordnungsstörung nach § 81 Abs 1 StVO liegt vor, wenn eine Person von ihrem Balkon im zweiten Stockwerk aus einer anderen Person, die sich auf dem darunter gelegenen Gehsteig befindet, einen Kübel Wasser über den
Kopf: schüttet. Schlagworte besondere Rücksichtslosigkeit Ordnungsstörung schütten Wasser mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 7.7.2003, GZ: 15.1 686/2003 wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 1.3.2003, um 2.00 Uhr, in I, in der Diskothek "B O" durch absichtliches Zu-Boden-Werfen eines leeren Trinkglases in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört. Hiedurch habe er die Rechtsvorschrift des § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz 1991, BGBl. Nr. 566/91 idgF verletzt und wurde über ihn... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine besondere Rücksichtslosigkeit nach § 81 Abs 1 SPG ist durch den Vorhalt, in einer Diskothek absichtlich ein leeres Trinkglas zu Boden geworfen zu haben, noch nicht dokumentiert. Für eine besondere Rücksichtslosigkeit hätte die Tathandlung eine besondere umschriebene Qualifikation vorausgesetzt, wie das Zu-Boden-Werfen des Trinkglases mit besonderer Vehemenz oder in eine Menge von Personen, wo ein bestimmtes Gefährdungspotential durch Glassplitter bestanden hätte und Ähnlic... mehr lesen...
Rechtssatz: Tatbildlich im Sinne der o.a. Bestimmung ist jedes Verhalten, dass als besonders rücksichtslos qualifiziert werden kann. Rücksichtslos ist ein Verhalten dann, wenn es gegen ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit verstößt, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinander angesehen werden kann. Gegenständlich hat der Beschuldigte die Verwendung von Schimpfwörtern gegenüber erhebenden Beamten, die auch von ande... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber Übertretungen des § 1 erster und zweiter Fall LGBl. 158/75 sowie § 81 Abs 1 SPG zur Last gelegt und hiefür gemäß § 3 Abs 1 LGBl. 158/75 und § 81 Abs 1 SPG eine Geldstrafe in Höhe von je ? 130,81 (je 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz ein Betrag von ? 39,24 vorgeschrieben. Gegen diese Entscheidung wurde rechtzeitig die Be... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein besonders rücksichtsloses Verhalten nach § 81 Abs 1 SPG liegt nicht schon dann vor, wenn ein Demonstrant bei einer Wahlkampfveranstaltung in einer größeren Menge bis etwa 20 m vor die Bühne vordringt (wo sein Versuch, die Bühne zu erreichen und ein Transparent zu entrollen, von den Sicherheitskräften vereitelt wird). So hätte eine besondere Rücksichtslosigkeit durch die konkrete Schilderung des Verhaltens des Demonstranten nachvollziehbar umschrieben werden müssen (zB wie g... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Bescheid wurde dem Berufungswerber Übertretungen des § 1 LGBl. 158/75 1. und 2. Fall sowie § 81 Abs 1 SPG zur Last gelegt und hiefür gemäß § 3 Abs 1 LGBl. 158/75 und § 81 Abs 1 SPG eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von ? 108,-- (insgesamt 54 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von ? 10,80 vorgeschrieben. Gegen diese Entscheidung wurde rechtzeitig die Berufung eingebracht und... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine ungerechtfertigte Ordnungsstörung nach § 81 Abs 1 SPG durch das Schreien der Worte mittels Megaphon "Achtung, Achtung, das ist keine Polizei, Scheiss Baustelle, das ist ein Verbrechen, wollt ihr mein Haus abgraben" ist entschuldigt, wenn sich die betreffende - bereits in einem jahrelangen Streit befindliche - Person in ihrer Bewegungsfreiheit beeinträchtigt fühlt, weil die Baustelle bzw deren Absicherung großflächiger als bewilligt eingerichtet ist und kein behinderungsfre... mehr lesen...
Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses hat folgenden entscheidungsrelevanten Inhalt: "Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 23.1.2001, um ca. 14,30 Uhr Ort: St. P****, in der sogenannten ?L**?, Würstelstand in der H****** W***** Gasse, hinter dem H*********** Tatbeschreibung: 1. Sie haben durch Ihr besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, weil Sie mit B**** S********* eine tätliche Auseinanderset... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 81 Abs 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Jedoch liegt gemäß § 85 SPG eine Verwaltungsübertretung dann nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 81 bis 84 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Wer daher wegen eines Vorfalles bereits rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde, darf wegen des gleichen Vorfalls ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Straferkenntnis gilt erst mit der Zustellung an den Sachwalter des Beschuldigten als Partei als erlassen. Wird eine Zustellung an diesen nicht vorgenommen, liegt ein Rechtswirkungen erzeugendes Straferkenntnis nicht vor. Eine dieses Straferkenntnis bekämpfende Berufung ist daher mangels Vorliegen einer bekämpfbaren Entscheidung als unzulässig zurückzuweisen. Schlagworte Zurückweisung, mangelnde Rechtswirkung eines Straferkenntnisses, Sachwalter, Sachwalterschaft, Parte... mehr lesen...