RS UVS Steiermark 2003/10/27 30.4-69/2003

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Veröffentlicht am 27.10.2003
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Rechtssatz

Eine besonders rücksichtslose Ordnungsstörung nach § 81 Abs 1 StVO liegt vor, wenn eine Person von ihrem Balkon im zweiten Stockwerk aus einer anderen Person, die sich auf dem darunter gelegenen Gehsteig befindet, einen Kübel Wasser über den Kopf schüttet.

Schlagworte
besondere Rücksichtslosigkeit Ordnungsstörung schütten Wasser
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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