Eine besondere Rücksichtslosigkeit nach § 81 Abs 1 SPG ist durch den Vorhalt, in einer Diskothek absichtlich ein leeres Trinkglas zu Boden geworfen zu haben, noch nicht dokumentiert. Für eine besondere Rücksichtslosigkeit hätte die Tathandlung eine besondere umschriebene Qualifikation vorausgesetzt, wie das Zu-Boden-Werfen des Trinkglases mit besonderer Vehemenz oder in eine Menge von Personen, wo ein bestimmtes Gefährdungspotential durch Glassplitter bestanden hätte und Ähnliches.