Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erik Hanel über die Berufung des S L gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 7.7.2003, GZ.: 15.1 686/2003, wie folgt entschieden:
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 7.7.2003, GZ: 15.1 686/2003 wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 1.3.2003, um 2.00 Uhr, in I, in der Diskothek "B O" durch absichtliches Zu-Boden-Werfen eines leeren Trinkglases in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört.
Hiedurch habe er die Rechtsvorschrift des § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz 1991, BGBl. Nr. 566/91 idgF verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von ? 72,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 81 Abs 1 SPG verhängt.
In seinem rechtzeitig eingebrachten Rechtsmittel bringt der Berufungswerber zusammenfassend vor, dass er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Er habe kein leeres Trinkglas absichtlich zu Boden geworfen, sondern hätte dies jemand anders getan.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen:
Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine ? 2.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aus nachstehenden Gründen zu beheben ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die Berufungsausführungen und konnte gemäß § 51 e Abs 2 VStG auch von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Die Bestimmung des § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz normiert, dass jemand, der durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört, eine Verwaltungsübertretung begeht und mit Geldstrafe bis zu ? 218,-- zu bestrafen ist.
Im Sinne dieser Bestimmung ist ein Verhalten dann rücksichtslos, wenn es die erforderliche Bedachtnahme auf berechtigte Interessen der Mitmenschen vermissen lässt, es daher gegen jene ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit verstößt, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinander angesehen wird. Ein bloß rücksichtsloses Verhalten reicht zur Verwirklichung des Tatbildes nicht aus. Es muss sich darüber hinaus um ein besonders rücksichtsloses Verhalten handeln. Dabei haben insbesondere grundrechtliche gewährleistete Positionen der Mitmenschen besondere Bedeutung. Von einer Störung der öffentlichen Ordnung ist erst dann auszugehen, wenn ein Zustand hergestellt worden ist, welcher der Ordnung widerspricht, wie sie an einem öffentlichen Ort gefordert werden muss, es zum Beispiel zu einem Aufsehen oder Menschenauflauf kommt. Jedenfalls muss durch das tatbildliche Verhalten der Ablauf des äußeren Zusammenlebens von Menschen oder ein bestehender Zustand von Dingen in wahrnehmbarer Weise gestört werden (vgl. hiezu Hauer/Kepplinger, Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz, Seite 590ff). Die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz subsumierte das Verhalten des Berufungswerbers, nämlich ein leeres Trinkglas absichtlich zu Boden zu werfen, als besonders rücksichtsloses Verhalten im Sinne des § 81 Abs 1 SPG. Es kann dahinstehen, ob der Berufungswerber tatsächlich ein leeres Trinkglas absichtlich zu Boden warf oder nicht, denn die Berufungsbehörde kann im (wenn auch absichtlichen) Zu-Boden-Werfen eines leeren Trinkglases kein Verhalten erkennen, das als besonders rücksichtslos zu werten ist. Die Tathandlung des Berufungswerbers hätte einer besonderen Qualifikation bedurft, zB das Zu-Boden- Werfen des Trinkglases in eine Menge, wo ein bestimmtes Gefährdungspotential durch Glassplitter bestanden hätte oder eine besondere Vehemenz und ähnliches. Aus dem bloßen Zu-Boden-Werfen eines leeren Trinkglases kann die Berufungsbehörde, wie bereits erwähnt, keine besondere Rücksichtslosigkeit erkennen und war daher das Verfahren gegen den Berufungswerber einzustellen und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben.