TE UVS Steiermark 2003/10/27 30.4-69/2003

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Veröffentlicht am 27.10.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Klaus Stühlinger über die Berufung von Frau M S, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 11.07.2003, GZ.: 15.1-2001/3170, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass die für den Uneinbringlichkeitsfall festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 Abs 1 VStG verhängt wird.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat die Berufungswerberin als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von ? 10,-- binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigem Zwang zu entrichten.

Text

Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Spruch dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 11.07.2003 war über Frau M S wegen Übertretung des § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz eine Verwaltungsstrafe von ? 50,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, verhängt worden, da sie am 19.08.2001 um 10.55 Uhr in M Herrn K M von ihrem Balkon aus Wasser über den Kopf geschüttet hätte, wodurch in besonders rücksichtloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört worden wäre.

Dieses Straferkenntnis wird im Wesentlichen damit begründet, aus der Anzeige des GP M sowie mehrerer Zeugeneinvernahmen ergäbe sich, dass der Privatanzeiger K M, der als Zeuge einvernommen worden war, zum Tatzeitpunkt auf dem Gehsteig vor dem Haus K durch Händeklatschen versucht hätte, mehrere Tauben zu verscheuchen. Seine Gattin hätte ihm dabei durch das Wohnzimmerfenster zugesehen. Plötzlich sei er von oben mit Wasser überschüttet worden und habe gesehen, dass sich genau über ihm im zweiten Stock der Balkon von Frau M S befinde. Diese sei ihm wenige Minuten vorher am Balkon ihrer Wohnung aufgefallen; er sei daraufhin völlig durchnässt sofort zur Gendarmerie gegangen, wo er in diesem Zustand um 10.55 Uhr erschienen wäre. Die Gattin des Anzeigers, Frau E M, habe als Zeugin angegeben, sie hätte am 19.08.2001 kurz vor 11.00 Uhr von ihrem Wohnzimmer vom Fenster aus gesehen, wie ihr Gatte auf der Straße in die Hände geklatscht hätte, worauf Frau M S vom Balkon ihrer Wohnung im zweiten Stock aus einen Kübel voll Wasser auf Herrn K M geschüttet hätte, Frau S sei sodann wieder schnell vom Balkon verschwunden. Andere von der Erstinstanz befragte Zeuginnen bzw. Zeugen, so wird in der Begründung unter Hinweis auf deren Aussage ausgeführt, hätten keine konkreten Angaben machen können, da sie sich nicht mehr an den Tatzeitpunkt erinnern hätte können.

Gegen dieses Straferkenntnis hat Frau M S fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht, die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung bestritten und neuerlich darauf hingewiesen, von ihr namhaft gemachte Zeuginnen bzw. Zeugen hätten bestätigt, dass sie zur vermeintlichen Tatzeit nicht in ihrer Wohnung gewesen wäre; darüber hinaus machte sie Frau E L als zusätzliche Zeugin namhaft. Festgestellt wird, dass sich aus dem Akt der Erstinstanz und den durchgeführten Zeugeneinvernahmen zweifelsfrei ergibt, dass die von Frau M S namhaft Zeuginnen bzw. Zeugen zur konkreten Tathandlung auf den konkreten Tatzeitpunkt bezogen keine Angaben machen konnten, dies bezieht sich auch auf die in der Berufung namhaft gemachte Frau E L, die den Angaben von Frau M S vom 03.09.2002 zufolge erst um 12.00 Uhr zu ihr gekommen wäre. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die gemäß § 51 e Abs 3 Z 3 VStG auf Grund der Aktenlage ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden konnte, von folgenden Überlegungen ausgegangen:

Gemäß der Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG, welche gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.

Gemäß § 51e Abs 2 VStG ist, wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben oder der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist, eine öffentliche, mündliche Verhandlung anzuberaumen, zu welcher die Parteien und eventuell Sachverständige und Zeugen zu laden sind. Da im angefochtenen Bescheid eine ? 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und kein Antrag auf Durchführung einer Berufungsverhandlung gestellt worden ist, konnte die Durchführung einer solchen unterbleiben. Gemäß § 81 Abs 1 SPG begeht, wer durch besonders rücksichtloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu ? 218,-- zu bestrafen.

Die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ergibt auf Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmungen, dass die Berufungswerberin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten hat; Herr K M ist am 19.08.2001 um 10.55 Uhr völlig durchnässt am Gendarmerieposten M erschienen und hat die verfahrensgegenständliche Anzeige erstattet, seine als Zeugin einvernommene Gattin hat, nach Erinnerung an die Wahrheitspflicht, zweifelsfrei ausgesagt, sie hätte vom gegen-überliegenden Haus aus ihrer Wohnung beobachtet, wie Frau M S vom Balkon aus einen Kübel Wasser auf Herrn K M geschüttet hätte und sodann sofort wieder verschwunden wäre. Die anderen im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens durchgeführten Zeugeneinvernahmen bzw. von der Beschuldigten und nunmehrigen Berufungswerberin vorgelegten Bestätigungen beziehen sich nicht konkret auf den Tatzeitpunkt kurz vor 10.55 Uhr, auch ist die Aussage des Herrn K M, die Beschreibung seines Zustandes durch den Meldungsleger sowie die Aussage seiner als Zeugin einvernommen Gattin durchaus geeignet, sich auf Grundlage derselben einen entsprechendes Bild machen zu können, sodass auch eine nochmalige Einvernahme dieser Personen ein anderes Ergebnis nicht als vorstellbar vermuten lässt (vgl. VwGH 04.10.1985, 82/17/0174); die der Berufungswerberin zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist daher in objektiver Hinsicht als erwiesen festzustellen. Daraus ergeben sich hinsichtlich der Strafbemessung folgende Überlegungen:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz hat eine Verwaltungsstrafe festgesetzt, die weniger als ein Viertel der möglichen Höchststrafe beträgt und dabei weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe angenommen; der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit besteht nicht. Die Berufungswerberin hat im Zuge des Berufungsverfahrens über Aufforderung bekannt gegeben, Pensionistin zu sein und über Einnahmen von monatlich ? 1.092,-- zu verfügen, denen Ausgaben von monatlich ? 1.182,-- gegenüberstünden, auch hätte sie noch offene Kreditverpflichtungen. Unter Berücksichtigung dieser wirtschaftlichen Situation der Berufungswerberin erweist sich auch

 

nach Ansicht der Berufungsbehörde die von der Erstinstanz festgesetzte Verwaltungsstrafe durchaus als schuldangemessen, jedoch auch als erforderlich, da nach Ansicht der Berufungsbehörde die Ordnung an öffentlichen Orten durch ein besonders rücksichtloses Verhalten, wie das Schütten eines Kübels Wasser über einen Passanten vom Balkon des zweiten Stockwerkes aus zu qualifizieren ist, ungerechtfertigt gestört wird. Es war daher im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden.

Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz ergibt sich aus § 64 VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 % der verhängten Strafe festzusetzen ist.

Schlagworte
besondere Rücksichtslosigkeit Ordnungsstörung schütten Wasser
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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