Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alois Huber über die Berufung des S. B., I., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W. T., R. bei S., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 02.04.2008, Zl S-34.001/07, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung, wie folgt:
I.
(Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses , § 81 Abs 1 SPG) Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit §§ 24 und 51 VStG wird der Berufung zu diesem Punkt Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
II.
(Punkt 2. und Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses , § 11 Abs 1 TLPG, § 82 Abs.1 SPG) Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit §§ 24 und 51 VStG wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als die über den Beschuldigten verhängte Strafe zu Punkt 2. auf Euro 180,00, 3 Tage Ersatzarreststrafe, sowie zu Punkt 3. auf Euro 120,00, 2 Tage Ersatzarreststrafe, herabgesetzt wird.
Dementsprechend wird gemäß § 64 Abs 2 VStG der Verfahrenskosten in erster Instanz zu Punkt 2. mit Euro 18,00 und zu Punkt 3. mit Euro 12,00, sohin insgesamt mit Euro 30,00, neu bestimmt.
Im Übrigen wird der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dahingehend richtig gestellt, dass die Tatzeit auf 12.11.2007 in der Zeit von etwa 20.30 Uhr bis etwa 20.37 Uhr berichtigt wird, zu Punkt 2. die Wortfolge ?mit den Worten: ?Du faules Schwein, du musst mir diese Bestätigung geben!? durch die Wortfolge ?als faules Schwein? ersetzt wird und zu Punkt 3. die Wortfolge ?indem Sie mit den Händen wie wild vor dem Gesicht des Beamten herumfuchtelten und Sie schlugen mehrere Male mit der Faust auf den vor Ihnen befindlichen Kasten, schrien wie wild herum und schlugen erneut, mit den Fäusten auf den Kasten? durch die Wortfolge ?indem Sie mit den Händen wie wild vor dem Gesicht des Polizeibeamten C. B. herumfuchtelten, lautstark schrien und wiederholt mit der Hand lautstark auf die Barriere einschlugen? ersetzt wird.
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Sie haben am 12.11.2007 in der Zeit von 20.30 Uhr bis 20.37 Uhr in I. Maximilianstraße x, PI I. S.,
1.
lautstark herumgeschrien und dadurch die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört,
2.
beschimpften Sie einen Polizeibeamten mit den Worten: ?Du faules Schwein, du musst mir diese Bestätigung geben!? und haben durch dieses besonders rücksichtsloses Verhalten den öffentlichen Anstand auf das Empfindlichste verletzt,
3.
haben Sie sich anschließend trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht aggressiv verhalten, indem Sie mit den Händen wie wild vor dem Gesicht des Beamten herumfuchtelten und Sie schlugen mehrere Male mit der Faust auf den vor Ihnen befindlichen Kasten, schrien wie wild herum und schlugen erneut, mit den Fäusten auf den Kasten und haben dadurch eine Amtshandlung behindert.?
Dem Beschuldigten wurde zu Punkt 1. eine Übertretung nach § 81 Abs 1 SPG, zu Punkt 2. eine Übertretung nach § 11 Abs 1 des Tiroler Landes-Polizeigesetzes und zu Punkt 3. eine Übertretung nach § 82 Abs 1 SPG zur Last gelegt.
Über den Beschuldigten wurde jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00, im Uneinbringlichkeitsfalle jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Tagen, verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 22.04.2008 Berufung erhoben. In dieser Berufung wurde wie folgt ausgeführt:
In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 02.04.2008, zugestellt am 10.04.2008, sohin innerhalb offener Frist, BERUFUNG an den UVS für Tirol und führt hierzu weiter aus wie folgt:
In seiner Begründung führt die Bundespolizeidirektion Innsbruck aus, dass dem Strafverfahren die Anzeige eines Polizeibeamten zugrunde liegt. Weiters stellt die Behörde fest, dass aufgrund der Anzeige in Verbinddung mit der Stellungnahme des Anzeigers die erkennende Behörde davon ausgehen muss, dass sich der Vorfall in der beschriebenen Weise abspielte. Es wäre nachvollziehbar, dass durch ein solches Verhalten eine Amtshandlung erheblich behindert und unnötig in die Länge gezogen wird.
Damit liegt aber keine ausreichende Begründung des Straferkenntnisses vor, zumal die Behörde keinerlei objektive Beweise zu einem lediglich 7 Minuten dauernden Vorfall eingeholt hat.
Die Behörde hat einseitig die Stellungnahme des Anzeigers als wahrheitsgemäß angenommen, was aber mit der Stellungnahme des Angezeigten selbst. lt. Stellungnahme vom 05.03.2008 nicht in Einklang zu bringen ist. Darüber hinaus folgt die Behörde in einseitiger Weise der Darstellung des angeblichen Fehlverhaltens des Beschuldigten durch den Anzeiger, ohne jedoch näher zu hinterfragen, wie in concreto die Störungshandlungen bzw Beschimpfungen des Beschuldigten abgelaufen wären. Einem Ausländer, der noch dazu der deutschen Sprache nicht mächtig ist, Beschimpfungen wie ?Du faules Schwein, Du musst mir diese Bestätigung geben? zu unterstellen, ist durch die vorliegenden Beweisergebnisse nicht gedeckt.
Hinsichtlich des zu Punkt 3) festgestellten Sachverhaltes ist auszuführen, dass sich der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt einem Organ der öffentlichen Aufsicht gegenüber aggressiv verhalten hätte, in dem er mit den Händen wie wild vor dem Gesicht des beamten herumfuchtelte und mehrere Male mit seiner Faust auf den vor ihm befindlichen Kasten schlug, sowie wild herum geschrieen und erneut mit den Fäusten auf den Kasten geschlagen zu haben und dadurch eine Amtshandlung behindert hätte.
Dieser Sachverhalt ist jedenfalls durch die Strafanzeige des Polizeibeamten zwar wörtlich gedeckt, doch dürfte er in Anbetracht der Körpergröße und der Statur des Beschuldigten übersehen haben, dass es sich dabei um einen klein gewachsenen Mann handelt, der jedenfalls aufgrund seiner Körpergröße schon nicht in der Lage ist, eine Amtshandlung zu behindern. Die diesbezüglichen Feststellungen des Polizeibeamten sind wirklichkeitsfremd und hätte die Behörde vielmehr feststellen müssen, dass dem Beschuldigten kein Fehlverhalten anzulasten ist.
Die Bundespolizeidirektion Innsbruck hat im Straferkenntnis vom 02.04.2008 den Sachverhalt auch rechtlich völlig verfehlt beurteilt. Zum Einen hat der Beschuldigte nicht lautstark herum geschrieen und dadurch die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, sondern lediglich seinem Unmut über das Nichtausstellen, einer für ihn notwendigen Bestätigung mokiert. Das Unmut zeigen, sowie das Mokieren über eine unterlassene Dienstleistung stellt aber kein Vergehen nach § 18 Abs 1 SPG dar.
Des weiteren stellen die angeblichen Verfehlungen des Beschuldigten zu Punkt 2),sowie zu Punkt 3) des Straferkenntnisses vom 02.04.2008 keine Übertretungen nach § 13 TLPG geschweige denn nach § 82 Abs 1 SPG dar.
Ferner ist auch die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe bei weitem überhöht und hat er dies bereits in seinem Einspruch vom 14.01.2008 bemängelt und darauf hingewiesen, dass er lediglich eine Pension von ca Euro 630,00 bezieht, wovon ca. Euro 280,00 als Ausgleichszulage an den Beschuldigten zur Auszhahlung gelangen. Die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe von insgesamt Euro 660,00 ist daher für diesen existenzgefährdend und jedenfalls bei weitem überhöht.
Es werden daher gestellt nachstehende ANTRÄGE:
1) Der Unabhängige Verwaltungssenat wolle das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 02.04.2008 zur Gänze aufheben und das Verfahren gegen den Beschuldigten, S. B., zur Gänze einstellten;
2) der UVS möge in Stattgebung dieser Berufung das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 02.04.2008, S-34001/07, aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverweisen;
3) jedenfalls der Berufung des Beschuldigten hinsichtlich der Strafhöhe vollinhaltlich Folge geben und die über ihn verhängte Gesamtstrafe auf ein Mindestmaß herabsetzen.
Dieser Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.
Bei der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurden der Beschuldigte sowie die Zeugen Insp. C. B. und CI W. P. einvernommen. Darüber hinaus wurde der erstinstanzliche Akt dargetan.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der aus dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zu Punkt 2 und 3 samt der hieramtlich vorgenommenen Spruchberichtigung ersichtliche Sachverhalt als erwiesen fest.
Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Einvernahme lediglich an, dass er sich zwar schon erinnern könne, zur Tatzeit in der Polizeiinspektion Innere Stadt gewesen zu sein, heute jedoch nicht mehr angeben könne, was er damals im Wachzimmer gewollt habe.
Demgegenüber konnte sich der die Anzeige erstattende Insp. C. B. noch dezidiert an die damaligen Vorgänge erinnern.
Laut seiner Aussage ist am 12.11.2007 gegen 20.15 Uhr S. B. in die PI I. S. gekommen. Der Zeuge hätte dort Dienst im Aufnahmeraum versehen. Beim Erscheinen des Beschuldigten sei dem Zeugen sofort die Verletzung des S. B. im Gesichtsbereich aufgefallen. Überdies habe er stark nach Alkohol gerochen und sei sicher alkoholisiert gewesen. Es sei für den Zeugen schwierig gewesen herauszubekommen, was der Beschuldigte überhaupt gewollt habe. Der Beschuldigte habe irgendetwas von einer ?Bestätigung? gelallt. Während des Gespräches habe der Zeuge Einsicht in den Polizeicomputer genommen und habe dabei herausfinden können, dass es vor einigen Tagen einen Brand in der Wohnung des Beschuldigten gegeben habe. Dieser Brand sei aber von der Polizeiinspektion S. zuständigkeitshalber aufgenommen worden, zumal die ungeraden Anschriften der L. (Beschuldigter hat die Anschrift L. XY) zum Zuständigkeitsbereich der PI S. gehören würden. Es sei feststellbar gewesen, dass Insp. D. M. der Polizeiinspektion S. den Brand aufgenommen habe. Dem Zeugen sei sodann klar gewesen, dass der Beschuldigte von ihm eine Anzeigebestätigung haben hätte wollen. Der Zeuge habe dem Beschuldigten begreiflich machen wollen, dass nicht er sondern der Beamte M. diese Anzeigebestätigung ausstellen könne. Dabei sei im Zuge des Gespräches bei der Polizeiinspektion S. erhoben worden, dass der Beamte M. nicht Dienst habe, sondern erst am nächsten Tag wieder. Dies sei dem Beschuldigten mitgeteilt worden, worauf der Zeuge mit den Worten ?du faules Schwein, du musst mir diese Bestätigung geben? beschimpft worden sei. Auf Frage des Rechtsvertreters des Beschuldigten relativierte der Zeuge diese Beschimpfung damit, dass diese Anschuldigung nicht genau wortwörtlich, sondern sinngemäß erfolgt sei. Diese Beschimpfung sei auch vom Beamten G. sicherlich mitgehört worden. Es seien auch zwei bis drei Parteien im Wachzimmer gewesen, wobei sich etwa fünf Polizisten im Wachzimmer befunden hätten. Diese seien aber auf verschiedene Räumlichkeiten aufgeteilt gewesen.
Der Zeuge habe den Beschuldigten sodann mehrmals aufgefordert, sich an die Polizeiinspektion S. zu wenden, wobei dies aber keinen Erfolg gehabt habe. Der Beschuldigte habe in der Folge begonnen, auf das vor ihm befindliche Pult (Barriere) zu schlagen, worauf er noch einmal aufgefordert worden sei, die Polizeiinspektion zu verlassen. Dies habe er jedoch nicht getan. Der Beschuldigte habe wie wild vor dem Gesicht des Zeugen herumgefuchtelt. Zudem habe er wieder auf das Pult (Barriere) geschlagen. Er sei sodann mehrmals aufgefordert worden, sein Verhalten einzustellen, es sei also eine Abmahnung ausgesprochen worden. Der Zeuge habe aber weiterhin auf das Pult (Barriere) geschlagen und wie wild vor dem Gesicht des Zeugen hin und her gefuchtelt. Der Beschuldigte habe auch lautstark geschrien und herumgelallt. Er habe geäußert, er würde erst gehen, wenn ihm die Bestätigung ausgestellt werden würde. Aufgrund der lautstarken Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten sei CI P. hinzugekommen, wobei dieser den Beschuldigten ebenfalls aufgefordert habe, das Wachzimmer zu verlassen. Dies habe er jedoch immer noch nicht getan. Der Zeuge sei sodann zum Beschuldigten gegangen und habe die Schleusentür geöffnet. Anschließend sei der Beschuldigte am Arm gepackt und aus dem Wachzimmer geschoben worden. Nachdem der Beschuldigte vor dem Wachzimmer hingefallen sei, habe er an die Türe gerüttelt und habe wieder in die Polizeiinspektion hineinwollen. Nach etwa 5 bis 10 Minuten sei der Beschuldigte sodann gegangen.
Auf Frage des Rechtsvertreters gab der Zeuge an, dass das Einschlagen auf das Pult (die Barriere) etwa 4 bis 5 Mal erfolgt sei. Der Beschuldigte habe auch nachdem er abgemahnt worden sei, noch auf das Pult (die Barriere) eingeschlagen. Es habe sich um ein lautstarkes Einschlagen handelt. CI P. sei aufgrund des entstandenen ?Wirbels? hinzugekommen. CI P. habe gerade eine Einvernahme durchgeführt, wobei dieser geäußert habe, dass er aufgrund des ?Wirbels? bei dieser Einvernahme gestört worden sei. Aus Sicht des Zeugen zog der Beschuldigte die Amtshandlung im Zusammenhang mit der Anzeigebestätigung (betreffend den Brand) unnötig in die Länge und sei auch nach mehrmaligen Belehrungen, dass er diese Bestätigung lediglich in der PI S. erhalten würde, nicht gegangen.
Der Zeuge machte einen sicheren und vertrauenswürdigen Eindruck. Es ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass diese Angaben nicht der Wahrheit entsprechen würden. Der Zeuge stand unter Wahrheitsverpflichtung und hätte im Falle einer falschen Zeugenaussage damit rechnen müssen gerichtlich bestraft zu werden. Es wäre nicht erfindlich, warum der Zeuge sich mit einer allfälligen Falschaussage dieser Gefahr aussetzen hätte sollen. Die Berufungsbehörde geht davon aus, dass die Angaben dieses Zeugen der Richtigkeit entsprechen.
Dieser Umstand wird auch dadurch objektiviert, dass der erst im Laufe der Amtshandlung hinzukommende Zeuge CI W. P. angegeben hat, damals eine Zeugeneinvernahme durchgeführt zu haben und während dieser Einvernahme einen lauten Lärm von der Barriere herkommend vernommen zu haben. Es habe sich um lautes Schreien und Schlagen auf die Barriere gehandelt.
Auch ihm sei es nicht gelungen, den Beschuldigten zu beruhigen, wobei er diesen mehrmals aufgefordert habe, ruhig zu sein. Der Beschuldigte sei schließlich aus dem Wachzimmer entfernt worden. Auch diese Aussage war aus Sicht der Berufungsbehörde glaubwürdig, zumal der Zeuge einen sicheren und vertrauenswürdigen Eindruck gemacht hat. Auch hier ergibt sich keinerlei Anhaltspunkt für eine allfällige Falschaussage.
In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
Zu Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist anzuführen, dass nach § 81 Abs 1 des Sicherheitspolizeigesetzes derjenige, der durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört, eine Verwaltungsübertretung begeht.
Zu Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde dem Beschuldigten eine Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs 1 des Sicherheitspolizeigesetzes zur Last gelegt. Nach dieser Bestimmung begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert. Insbesondere aufgrund der dargestellten Aussage des Insp. B. liegt eindeutig auf der Hand, dass der Tatbestand des § 82 Abs 1 des Sicherheitspolizeigesetzes erfüllt worden ist. Das dargestellte Schlagen auf das Pult (die Barriere), das wilde Herumfuchteln vor dem Gesicht des Beamten und das lautstarke Schreien, trotz festgestellter vorheriger Abmahnung, stellen zweifelsfrei ein aggressives Verhalten im Sinne dieser Bestimmung dar. Auch hat Insp. B. dabei eine gesetzliche Aufgabe wahrgenommen und ist diese Amtshandlung im Zusammenhang mit der Brandanzeigebestätigung, insbesondere dadurch, dass der Beschuldigte nicht akzeptieren wollte, dass er eine derartige Bestätigung lediglich von der Polizeiinspektion S. erhalten würde, behindert worden, da diese unangemessen lange gedauert hat, zumal sich der Beschuldigte nicht aus der Polizeiinspektion Innere Stadt begeben wollte.
Somit ist der Tatbestand der dem Beschuldigten zu Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angelasteten Übertretung nach § 82 Abs 1 des Sicherheitspolizeigesetzes erfüllt. Nach § 82 Abs 2 des Sicherheitspolizeigesetzes schließt eine Bestrafung nach Abs 1 eine weitere Bestrafung wegen derselben Tat nach § 81 aus. Da das zu Punkt 1. angelastete lautstarke Herumschreien zeitlich praktisch nicht vor den dem Beschuldigten zu Punkt 3. angelasteten Verhaltensweisen zu trennen ist, kommt entsprechend der Bestimmung des § 82 Abs 2 SPG eine weitere Bestrafung nach § 81 Abs 1 SPG nicht in Betracht, sodass die Berufung zu diesem Punkt Folge zu geben war und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen ist.
Zum verbliebenen Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist anzumerken, dass es nach § 11 Abs 1 des Tiroler Landes-Polizeigesetzes verboten ist, den öffentlichen Anstand zu verletzen.
Nach § 11 Abs 1 TLPG gilt als Verletzung des öffentlichen Anstandes jedes Verhalten, das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit darstellt.
Dazu ist auszuführen, dass die vom Beschuldigten vorgenommene Beschimpfung des Zeugen B. eine Anstandsverletzung im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wobei nichts daran ändert, dass der Zeuge auf Vorhalt des Rechtsvertreters des Beschuldigten relativierte, dass diese Beschimpfung nicht wortwörtlich sondern lediglich sinngemäß erfolgt sei. Die sinngemäße Bezeichnung eines Beamten in einem Wachzimmer als faules Schwein stellt zweifelsfrei eine öffentliche Anstandsverletzung dar.
Somit hat der Beschuldigte auch den Tatbestand der ihm zu Punkt 2. angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt.
Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass zu Punkt 2. ein Strafrahmen mit Geldstrafen bis zur Höhe von Euro 360,00 besteht, während § 82 Abs 1 SPG eine Geldstrafe bis zur Höhe von Euro 218,00 vorsieht.
In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass es sich beim Beschuldigten um einen Mindestrentner handelt, sodass von weit unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen ist. Insbesondere aufgrund dieses Umstandes sah sich die Berufungsbehörde veranlasst, die Strafen, wie vorgenommen herabzusetzen. Eine weitere Strafherabsetzung war nicht angezeigt, da sich aus dem Strafvormerk des Beschuldigten ergibt, dass bei diesem in mindestens 10 Fällen noch nicht getilgte bei der Tatbegehung bereits rechtskräftige einschlägige Übertretungen vorlagen. Dies stellt einen überaus erheblichen Erschwerungsgrund dar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass die Berufungsbehörde im Sinne des § 66 Abs 4 AVG berechtigt aber auch verpflichtet gewesen ist, den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zu Punkt 2 und 3., wie vorgenommen, zu berichtigen.